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BayVSG n.F. und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist insofern das Tatbestandsmerkmal „in einem Personenzusammenschluss“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG. Beobachtungsobjekt des
Antragsgegners ist im vorliegenden Fall die AfD-Bundespartei. Diese ist der zu betrachtende Personenzusammenschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG. Der Antragsteller sowie die übrigen Landesverbände sind Teile der AfD-Bundespartei.
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Die – an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebundene – Verfassungsschutzbehörde darf auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beseitigen (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn.
16 m.w.N.). Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 – 10 C 19.2517 – juris Rn. 23 m.
Rspr-nachweisen). Bei Äußerungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung möglich,
wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe
(vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2
Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 − juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702,
716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.).
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Zu Recht verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass sich
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen nicht nur an die Auslegung
und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen ergeben. Auch bei der
Berücksichtigung von Meinungsäußerungen durch die Verfassungsschutzbehörde
muss daher grundsätzlich die für jede rechtliche Würdigung einer in den Schutzbereich
der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung geltende Voraussetzung erfüllt sein, dass der
Sinn der Äußerung zutreffend erfasst worden ist. (vgl. zu § 14 OBG NRW i.V.m. § 130
StGB: BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 – juris Rn. 29). Zutreffend ist auch der Hinweis, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demgemäß bei mehrdeuti-