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licher Mittel als solche keine Außenwirkung entfaltet, kann sie, wenn sie wie im vorliegenden Fall bekannt und in der Öffentlichkeit und Presse breit diskutiert wird, sowohl
Abschreckungs- und Stigmatisierungswirkung bezüglich der Allgemeinheit entfalten
als auch Einfluss auf die Meinungsäußerung und Selbstdarstellung nach außen sowie
das Wettbewerbsverhältnis zu anderen Parteien nehmen. Bereits die Beobachtung
stellt damit eine den Antragsteller belastende Maßnahme dar, die (auch) ihm gegenüber Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigen
kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 29 zur Bezeichnung eines Landesverbands einer Partei als „verfassungsschutzrechtlich islamfeindlich“; vgl. auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 126/21 – juris Rn. 948 ff.). Dahinstehen
kann daher, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daneben auch aus
einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen ließe (vgl. dazu auch BVerfG, B.v.
31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 8), da sich daraus jedenfalls kein strengerer Maßstab für die Rechtfertigung eines Eingriffs ergäbe.
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1.3. Dieser Eingriff ist nach zutreffender Bewertung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich aber nicht rechtswidrig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts die (Mindest-)Voraussetzungen für eine Beobachtung, nunmehr gemäß den
neu gefassten Befugnisnormen des Art. 5a Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG
n.F., vorliegen.
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Die im Beschwerdeverfahren vertiefte Rüge des Antragstellers einer mangelnden „Vorlage einer (vollständigen) Behördenakte oder ähnlich umfassender Verwaltungsvorgänge“ (vgl. insbesondere S. 80 der Beschwerdebegründung und S. 28 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.8.2023) rechtfertigt nicht etwa die Annahme der formellen
Rechtswidrigkeit der Beobachtungsentscheidung. Denn die Verwaltungsgerichte sind
von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO), so
dass selbst eine – unterstellt – mangelhafte Aktenführung der Behörde im gerichtlichen
Verfahren kompensiert werden kann; lassen sich Umstände infolge unzureichender
behördlicher Dokumentation nicht aufklären, trägt die Verwaltung die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2022 – 6 A 7.19 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Dass im vorliegenden Fall das vom Antragsgegner vorgelegte umfangreiche Material,