- Quelle: beck-online DIE DATENBANK sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen. Am 20. Mai 1966 haben die Klägerinnen ihre Ansprüche als Hinterbliebene erneut angemeldet und sich dabei auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. §15 Abs. 1 BEG n.F. gestützt. Die Behörde hat diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen, da das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Urteil vom 8. August 1958 nicht nur die Nachweisbarkeit von Vorsatz und Leichtfertigkeit verneint, sondern die Tötung selbst für nicht nachgewiesen erachtet habe. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Anspruch auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG gewähre nur dann ein neues Antragsrecht, wenn die gesetzliche Änderung jetzt eine dem Antragsteller günstige Entscheidung ermögliche. Das sei hier nicht der Fall, weil das Oberlandesgericht in seiner früheren Entscheidung sowohl die Feststellbarkeit der Schuldmerkmale des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit, die nunmehr weggefallen seien, als auch den adäquaten Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod des Dr. H. verneint habe. Hieran habe auch der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1959 nichts geändert, weil der Bundesgerichtshof dabei nur hätte entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen nach §219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision gegeben gewesen seien. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG kann ein Antrag auf Entschädigung neu gestellt werden, soweit auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird. Die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht dabei einer neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegen (Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG). Bei der Frage, ob ein einzelner Entschädigungsanspruch auf Grund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG neu begründet wird, kommt es nicht auf eine abstrakte Beurteilung, sondern auf eine konkrete Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH RzW 1968, 331). Die Gesetzesänderung muß zur Folge haben, daß dadurch erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet wird. Erforderlich ist hier deshalb, daß durch den Wegfall der Schuldmerkmale des Vorsatzes und der Leichtfertigkeit in §15 Abs. 1 BEG n.F. die Rechtslage zugunsten der Klägerinnen im konkreten Fall verbessert worden ist. Ob diese Voraussetzung in den Fällen des Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG nur gegeben ist, wenn die bisher ergangene unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung auf der nunmehr durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Gesetzesbestimmung beruhte, kann hier unerörtert bleiben. Denn nach der Begründung im Urteil vom 8. August 1958 hat das Oberlandesgericht den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen auch deshalb verneint, weil es am Nachweis einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung fehle. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Hilfserwägung. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die frühere Entscheidung von dem Fehlen der subjektiven Voraussetzung des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit getragen wird und anders ausgefallen wäre, wenn §15 Abs. 1 BEG schon damals die heutige Fassung nach Art. I BEG-SchlußG gehabt hätte. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385577 2 von 3 5/20/2022

Select target paragraph3