eines KZ-Lagers
Sachsenburg
und
überdies
eines
so besonders
schon im Jahre 1935 war,
berüchtigten,
wie
es
für die nationalsozialistische Ge-
waltherrschaft aktiv tätig gewesen (KRD Nr. 38 Abschn. II Art. II Ziff. 7).
Es war, damals bereits bekannt, daß die KZ-Lager als Werkzeuge zur
Abschreckung :von .Gegnern
des. Nationalsozialismus
und
zur. Unter-
drückung- von Juden zu den wesentlichsten Herrschaftsmitteln des Regimes gehörten und die Wachtruppe, d. h. der damals aktivste Teil der
SS, dessen Hauptstütze
war.
Darüber
hinaus.
wird die Betätigung
im
"Wachdienst eines KZ-Lagers als Teilnahme an den unmenschlichen Peinigungen, die Zweck dieser Einrichtungen waren, und an der durch sie
erstrebten und bewirkten Massenverfolgung von Gegnern und Opfern
des Regimes: angesehen werden müssen (KRD Nr. 38 Abschn. IT Art. II
Ziff. 1). Damit wäre auch der Tatbestand des KRG Nr. 10 Art. II Abs. 1c
und 2c erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Zuteilung des Angeklagten
zum Wachdienst auf einem Befehl beruht haben sollte, denn bei freiwilligem Eintritt in die Wachtruppe hätte er diese Möglichkeit gekannt
und gebilligt (Teilnahme durch seine Zustimmung).
Aber auch im Falle einer Verwendung nur als Kraftfahrer in einem
KZ-Lager wäre der Angeklagte nach KRD Nr. 38 Abschn. II Art. I Ziff. 7
und KRG Nr.10 Art. II Abs.1c und 2c zu verurteilen, denn auch als
Kraftfahrer wäre er aktiv als SS-Mann für die nationalsozialistische Ge-
waltherrschaft tätig gewesen. Zur Aufrechterhaltung eines KZ-Lagerbetriebes diente auch die Kraftfahrertätigkeit, diese war ebenso in den
Machtapparat eingebaut wie alle übrigen Tätigkeiten des Lagerpersonals.
In .beiden Fällen würde es für die Schuldfrage unwesentlich sein, ob der
Angeklagte voll aufgenommener SS-Mann oder erst „SS-Anwärter“ war.
Das angefochtene Urteil mußte daher mit den ihm zugrunde liegenden
Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung an die Große Strafkammer nach Befehl 201
zurückverwiesen werden. Da Gegenstand des Verfahrens ein Verbrechen
nach KRG Nr.10 bildet und die Einstufung als Hauptschuldiger nach
KRD Nr. 38 Abschn. II Art. II Ziff. 1 und 7 in Frage kommen kann, war
die Verweisung an die Große Strafkammer nach Befehl Nr. 201 des Landgerichts erforderlich...
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Falls der Angeklagte sowohl nach KRG Nr. 10 Art. u Abs. le und 2
als auch nach KRD
Nr.38 Abschn. II Art. II Zif. 1 und 7 verurteilt
werden sollte, wird eine einheitliche Freiheitsstrafe innerhalb des vom
KRG Nr. 10 Abscın. II Art. II Ziff.3 gezogenen Rahmens zu verhängen
und werden die Sihnemaßnahmen aus der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. VIII
zu entnehmen sein. Hierbei schließt sich das Oberste Gericht der bisher vom OLG. Dresden (Entscheidung 21 ERK 261) vertretenen Meinung an.
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