öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden
gen auch
mit scharfen Äußerungen
gebraucht werden
darf (vgl. BVerfGE
Beiträ54,
129
<138>; 68, 226 <231 f.>; 82, 236 <260>).
aa) Zutreffend rügt die Verfassungsbeschwerde, dass die Fachgerichte bei der vorzunehmenden
Sinndeutung
der streitgegenständlichen Äußerung
genden, dem fachgerichtlichen Wertungsrahmen
gebnis
gekommen
sind.
Eine
für
die
zu einem fernlie-
nicht mehr gerecht werdenden
Klärung
der
19
Beeinträchtigung
Erdes
Persönlichkeitsrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens entscheidende konkrete
Sinndeutung der Äußerung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht bereits
nicht vorgenommen.
Es hat sich — abstrakt — mit verschiedenen Definitionsansätzen
für Antisemitismus befasst und die Äußerung wiederholt als Meinungsäußerung qualifiziert, ohne ihr einen konkreten Deutungsgehalt zuzuweisen.
Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist die Äußerung der Beschwer-
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deführerin
„Ich würde
den
ihn zu den
Reichsbürgern.
Souveränisten
Er ist Antisemit,
zählen,
mit einem
das darf ich, glaube
Bein
bei
ich, aber
gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“
anlässlich eines Vortrags zum Thema „Reichsbürger — Verschwörungsideologie mit
deutscher Spezifik“ auf Frage aus dem Publikum, wie sie den Kläger des Ausgangsverfahrens in diesem Zusammenhang
einstufe, indes unzweideutig dahingehend zu
verstehen, die Beschwerdeführerin halte den Kläger des Ausgangsverfahrens für jemanden, der den sogenannten
veränist
das
Anliegen
Reichsbürgern nahestehe, der als sogenannter Sou-
verfolge,
die
nach
seiner Ansicht
fehlende
Souveränität
Deutschlands (wieder)herzustellen, und der in diesem Kontext auch antisemitisches
Gedankengut weitertrage. Die Rezipienten in der konkreten Veranstaltung durften die
Äußerung der Beschwerdeführerin dahingehend verstehen, sie halte die vom Kläger
des Ausgangsverfahrens
transportierten Ansichten
für antisemi-
tisch, also feindlich gegenüber Juden eingestellt; für diese Bewertung
bestünden —
die Beschwerdeführerin
in seinen Werken
setzt sich als Fachreferentin der (...) Stiftung beruflich mit
der Thematik auseinander — entsprechende Anknüpfungspunkte.
Entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts bedurfte es daher mangels Mehrdeutigkeit der Aussage
vorliegend keiner Heranziehung
der in der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1
BvR 1696/98 -, (BVerfGE 114, 339 <350>) vom Bundesverfassungsgericht niedergelegten
Grundsätze
zur Auslegung
rung der Beschwerdeführerin
mehrdeutiger
ist entgegen dem
Meinungsäußerungen.
Berufungsgericht auch
Die Äußenicht dahin-
gehend zu verstehen, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei eine Person, die die
personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung
fundiertes
Gedankengut
grob
verletze
und
durch nationalsozialistisch
möglicherweise
in diesem
Sinn
sogar
handlungsbereit sei. Diese Sinndeutung ist fernliegend.
bb) Ebenfalls zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, dass die Fachgerichte bei ih-
Mo
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