Äußerung
Art. 5 Abs.
handele es sich zwar um eine Meinungs-äußerung,
1 GG
die dem
unterfalle. Letztlich führe die gebotene Abwägung
Rechtsgüter dazu, dass dem
Schutz des
der betroffenen
Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegend
der Vor-
rang zukomme.
5. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit Endurteil vom 22. Oktober 2019 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung zurück
und führte aus, die beanstandete Äußerung
stelle einen Eingriff in das Persönlich-
keitsrecht dar. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungs-äußerung, obwohl sie
einen Tatsachenkern
enthalte.
Zu
berücksichtigen
sei in diesem
Zusammenhang,
dass es für den Begriff des Antisemitismus keine allgemein anerkannte Definition gebe. Bei der Einordnung der Äußerung seien auch die Form der Aussage und der äußere Rahmen zu berücksichtigen. Auch die zusätzliche Aussage „Aber das ist strukturell nachweisbar“ ändere nichts an der Qualifikation als Meinungsäußerung.
Über
die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Äußerung sei im Rahmen einer Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen zu entscheiden. Vorliegend ergebe die Abwägung,
dass der Eingriff in die Ehre
Ausgangsverfahrens
und
das
rechtswidrig gewesen
Persönlichkeitsrecht des Klägers des
sei. Für seine Zulässigkeit streite zwar,
dass ein offener Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen wichtig sei und es
sich um eine die Gesellschaft wesentlich berührende Frage handele, ob jemand mit
antisemitischem Gedankengut in der Öffentlichkeit auftrete. Die Äußerung leiste einen Beitrag zum Meinungskampf, in dem auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen dürften. Allerdings sei der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nur in seiner
Sozialsphäre
betroffen,
da
von
Rückwirkungen
auf die persönliche
ausgingen.
Liedtexte
Die
Ausgangsverfahrens.
seien
Aus
ihren
weltanschaulichen Anschauungen
sonale Würde
der
angegriffenen
Äußerung
erhebliche
Integrität des Klägers des Ausgangsverfahrens
die persönliche Ausdrucksweise
Formulierungen
könne
geschlossen werden.
des
auf seine
Klägers
des
politischen
und
Daher werde auch die per-
des Klägers beeinträchtigt, weil die Äußerung
ein äußerst negatives
Persönlichkeits- und Charakterbild zeichne. Vorliegend sei eine Prangerwirkung gegeben.
Die Bezeichnung als Antisemit sei zudem ein besonders weitreichender und intensiver Eingriff, zumal der Kläger als Sänger von der Interaktion mit seinem Publikum
abhängig sei. Die Stigmatisierung werde potenziert dadurch, dass die Beschwerdeführerin vorgebe,
es sei nachweisbar,
dass es sich bei dem
Kläger um einen Antise-
miten handele. Sie erwecke den Eindruck, dass es sich nicht nur um eine persönliche
Bewertung handele, sondern um eine objektive, dem Beweis zugängliche Tatsache.
Unter
Zugrundelegung
der
als
„Stolpe-Doktrin“
bekannt
gewordenen
Rechtspre-
chung sei vorliegend diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens am schwersten beeinträchtige. Die Bezeichnung als „Antisemit” sei mehrdeutig im Sinne dieser Rechtsprechung
und
reiche von
einem
weiten
Begriffsverständnis,
immer geartete negative Wahrnehmung
wonach
jeder,
der eine wie auch
von Juden habe, als Antisemit zu begreifen
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