Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die zivilrechtliche Verurteilung der
Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung.
1. Die
Beschwerdeführerin
hielt als Fachreferentin
2017 einen Vortrag zum Thema
der (...) Stiftung
im Sommer
„Reichsbürger — Verschwörungsideologie
mit deut-
scher Spezifik“. Nach dem Vortrag, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens auf
einer von der Beschwerdeführerin erstellten Folie genannt, aber nicht weiter beleuchtet worden war, erfolgte aus dem
Publikum die Nachfrage, wie die Beschwerdeführe-
rin den Kläger des Ausgangsverfahrens einstufe. Die Beschwerdeführerin äußerte:
„Ich würde
ihn zu den
den Reichsbürgern.
Souveränisten
zählen,
mit einem
Bein
bei
Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar
nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell
nachweisbar.“
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein bekannter deutscher Sänger. Im Jahr
2009 verfasste er unter anderem das Lied „Raus aus dem
Reichstag”, in dessen vier-
ter Strophe es heißt: „Wie die Jungs von der Keinherzbank,
zocken
/ Ihr wart sehr,
sehr böse,
steht bepisst
in euren
die mit unserer Kohle
Socken
gibt den Ton an und er scheißt auf euch Gockel / Der Schmock
seid nur Trottel“. Weiter heißt es in dem
auszugsweise:
/ Baron
Totschild
ist'n Fuchs und ihr
Liedtext „Marionetten“ aus dem Jahr 2017
„Wie lange wollt ihr noch Marionetten sein / Seht ihr nicht, ihr seid nur
Steigbügelhalter / Merkt ihr nicht, ihr steht bald ganz allein / Für eure Puppenspieler
seid ihr nur Sachverwalter“.
Im Jahr 2014 hielt der Kläger des Ausgangsverfahrens
eine Rede bei einer Versammlung sogenannter Reichsbürger vor dem Reichstag. Im
Interview mit einer Zeitschrift im Jahr 2015 äußerte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens
dazu,
texte, Äußerungen
ob es berechtigt sei, Deutschland
für besetzt zu
sowie die daraus hervorgehende
halten.
Die Lied-
politische Einstellung des Klä-
gers des Ausgangsverfahrens waren unter anderem Gegenstand eines Berichts des
Unabhängigen
Expertenkreises
Antisemitismus
des
Deutschen
Bundestages
(BT-
Drucks 18/11970 vom 7. April 2017) sowie mehrerer Artikel in Zeitschriften und Zeitungen.
3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens
mahnte
die Beschwerdeführerin
erfolglos
ab. Mit einstweiliger Verfügung vom 7. August 2017 untersagte das Landgericht Regensburg
der Beschwerdeführerin,
wörtlich oder sinngemäß
die streitgegenständli-
che Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten.
4. Auch in der Hauptsache untersagte das Landgericht Regensburg der Beschwerdeführerin mit Endurteil vom 17. Juli 2018, die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten.
Äußerung
Der Kläger des Ausgangsverfahrens werde durch die
in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Bezeichnung als
Antisemit sei grundsätzlich geeignet, das Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Bei der
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