rer Abwägung verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft davon ausgegangen sind, es falle entscheidungserheblich zu ihrer Last, dass der tatsächliche Gehalt ihrer Äußerung unrichtig sei und sie die Richtigkeit ihrer Äußerung nicht habe belegen können. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon men der Abwägung werden zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen kann, dass eine Tatsachenbehauptung, richtig ist (vgl. BVerfG, 2003 - 1 BvR aus, dass im Rah- 1172/99 Beschluss auf der eine Wertung der 1. Kammer -, juris, Rn. 26). berücksichtigt des Ersten Der in der Äußerung aufbaut, Senats vom un- 16. Juli enthaltene Satz „Aber das ist strukturell nachweisbar.“ ist jedoch keine Tatsachenbehauptung, auf der die Bewertung des Klägers des Ausgangsverfahrens als Antisemit aufbaut. Auf eine fehlende Beweisbarkeit eines strukturellen Nachweises kommt es damit nicht an. cc) Verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen 22 sei der Vorhalt des Antisemitismus bei einem Sänger, der von der Interaktion mit dem Publi- kum abhängig sei und im besonderen Maße im Licht der Öffentlichkeit stehe, besonders schwerwiegend. Das Berufungsgericht verkennt im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, da die Beschwerdeführerin lediglich eine private Auseinandersetzung führt hat, sondern renden im Zusammenhang Frage erörtert -— namentlich Liedtexten und durch seine zur Verfolgung von ob der Kläger als bekannter Sänger Äußerungen antisemitische geschützten Selbstbestimmung nicht Eigeninteressen mit einer die Öffentlichkeit wesentlich Klischees ments bedient. Auch eine überspitzte Meinungsäußerung Abs. 1 GG mit ihrem Beitrag und ge- berüh- in seinen Ressenti- unterliegt der durch Art. 5 der Äußernden (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24). Zudem nem abwertenden nehmen, wenn muss, wer im Öffentlichen Meinungskampf zu ei- Urteil Anlass gegeben sie das hat, eine scharfe Reaktion auch dann hin- persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25). Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ers- ten Senats vom -, Rn. 25). Annahme, die Aussage 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 der Beschwerdeführerin habe eine Schon deshalb liegt die Prangerwirkung, völlig fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, durch ihn verbreiteten politischen Ansichten hieße Kritik an den unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein. Gegen die Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Meinungskampf seinerseits wieder Öffentlich schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8/10 zur Wehr setzen (vgl. BVerfG, Be- 17. September 2012 - 1 BvR 2979/ 23

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