Rechte
anderer beschränkt.
Zu diesen
Rechten
gehört auch
die Freiheit der Mei-
nungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen
und in dem
Recht der persönlichen
Ehre (vgl. BVerfGE
114, 339
<347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011
- 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32).
Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen
Gerichte die betroffenen
Grundrechte
interpretationsleitend
berücksichti-
gen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene
wahrt bleibt (vgl. BVerfGE
7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>;
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114, 339 <348>;
ge-
152, 152
<185 Rn. 76 f.>; stRspr). Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BGHZ 45, 296 <307 f.>; 50, 133 <143 f.>; 73, 120
<124>; BVerfGE
zwischen
114, 339 <348>). In Fällen der vorliegenden Art ist eine Abwägung
der Schwere
der Persönlichkeitsbeeinträchtigung
durch die Äußerung
ei-
nerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung
andererseits vorzunehmen.
Im Zuge der Abwägung sind die grundrechtlichen Vorga-
ben zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Abwägung
lässt sich wegen der Abhän-
gigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 114, 339 <348>).
Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des
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Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens beeinträchtigt. Maßgeblich
ßRernden
sondern
noch
das
der Sinn,
verständigen
für die Deutung
subjektive
den
sie nach
ist weder die subjektive Absicht der sich Äu-
Verständnis
dem
Durchschnittspublikums
des
Verständnis
hat
(vgl.
von
eines
der Äußerung
Betroffenen,
unvoreingenommenen
BVerfGE
93,
266
<295>;
114,
und
339
<348>). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>;
114, 339 <348>).
Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist
er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes
und
verständiges
Publikum
die Äußerung
als mehrdeutig
wahrnimmt
oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich,
bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen
ist
Inhalt auszugehen
(vgl. BVerfGE
c) Diesen Erfordernissen werden die angegriffenen Entscheidungen
nicht in hinrei-
114, 339 <348>).
chendem Maße gerecht. Sie verkennen im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen
der Äußerung
93, 266 <295>;
Anforderungen
ausgeht
BVerfG,
und
Kontext
genügenden
und
Sinnermittlung,
Begleitumstände
die vom
Wortlaut
berücksichtigt (BVerfGE
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. De-
zember 2016 - 1 BvR 1081/15 -, Rn. 21). Weiter verkennen sie im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf, die bei
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