Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
Entscheidung
angenommen,
893a Abs.2
Buchstabeb
weil dies zur Durchsetzung
schwerdeführerin
angezeigt
ist. Die Voraussetzungen
merentscheidung
BVerfG6G).
liegen vor (893c Abs.1
Satz1
BVerfGG zur
der Grundrechte
der Be-
für eine stattgebende
i.V.m. $93a Abs.2
Kam-
Buchstabe b
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des ÄuRerungsrechts
und des allgemeinen
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Persönlichkeitsrechts bereits entschieden
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(vgl.
BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339). Dies gilt namentlich für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen
und Tatsachenbehauptungen
(BVerfGE 85, 1 <13 ff.>) sowie die
notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindenden
Sinnermittlung
<348>;
bei Meinungsäußerungen
152, 152 <185 f. Rn. 78>). Danach
(BVerfGE
85,
1 <13>;
114,
339
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig
und im Sinne des 893c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
2. Die Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht auf
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Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Auslegung
Aufgabe
und Anwendung
der ordentlichen
Einfluss der Grundrechte
(vgl. BVerfGE
Gerichte.
Bei ihrer Entscheidung
auf die Vorschriften
7, 198 <208>;
die Meinungsfreiheit
der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen
haben
sie jedoch
des Zivilrechts Rechnung
ist
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dem
zu tragen
85, 1 <13>; stRspr). Handelt es sich um Gesetze, die
beschränken,
ist dabei
nach
ständiger
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt
(vgl. BVerfGE 7, 198 <208f.>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE
18, 85 <93>; 42, 143 <149>;
85, 1 <13>). Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann dies allerdings
schon
bei unzutreffender Erfassung
oder Würdigung
einer Äußerung
der Fall sein
(BVerfGE 85, 1 <13>).
b) Zivilrechtliche
Grundlage
zur Durchsetzung
des
allgemeinen
Persönlichkeits-
rechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen sind
8 1004 Abs. 1 und 8 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit $ 186 StGB. Die Belange der
Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in & 193 StGB Ausdruck, der bei
der Wahrnehmung
Äußerungen
berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender
ausschließt und — vermittelt über $ 823 Abs. 2 BGB,
Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung
sonst seinem
kommt (vgl. BVerfGE 99,
185 <195 f.>; 114, 339 <347>). Diese Vorschriften tragen dem Umstand
Rechnung,
dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach
Art. 2 Abs.
1 GG wird es durch die verfassungsmäßige
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Ordnung
einschließlich der
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