Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung. 1. Die Beschwerdeführerin hielt als Fachreferentin 2017 einen Vortrag zum Thema der (...) Stiftung im Sommer „Reichsbürger — Verschwörungsideologie mit deut- scher Spezifik“. Nach dem Vortrag, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens auf einer von der Beschwerdeführerin erstellten Folie genannt, aber nicht weiter beleuchtet worden war, erfolgte aus dem Publikum die Nachfrage, wie die Beschwerdeführe- rin den Kläger des Ausgangsverfahrens einstufe. Die Beschwerdeführerin äußerte: „Ich würde ihn zu den den Reichsbürgern. Souveränisten zählen, mit einem Bein bei Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein bekannter deutscher Sänger. Im Jahr 2009 verfasste er unter anderem das Lied „Raus aus dem Reichstag”, in dessen vier- ter Strophe es heißt: „Wie die Jungs von der Keinherzbank, zocken / Ihr wart sehr, sehr böse, steht bepisst in euren die mit unserer Kohle Socken gibt den Ton an und er scheißt auf euch Gockel / Der Schmock seid nur Trottel“. Weiter heißt es in dem auszugsweise: / Baron Totschild ist'n Fuchs und ihr Liedtext „Marionetten“ aus dem Jahr 2017 „Wie lange wollt ihr noch Marionetten sein / Seht ihr nicht, ihr seid nur Steigbügelhalter / Merkt ihr nicht, ihr steht bald ganz allein / Für eure Puppenspieler seid ihr nur Sachverwalter“. Im Jahr 2014 hielt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Rede bei einer Versammlung sogenannter Reichsbürger vor dem Reichstag. Im Interview mit einer Zeitschrift im Jahr 2015 äußerte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens dazu, texte, Äußerungen ob es berechtigt sei, Deutschland für besetzt zu sowie die daraus hervorgehende halten. Die Lied- politische Einstellung des Klä- gers des Ausgangsverfahrens waren unter anderem Gegenstand eines Berichts des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus des Deutschen Bundestages (BT- Drucks 18/11970 vom 7. April 2017) sowie mehrerer Artikel in Zeitschriften und Zeitungen. 3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens mahnte die Beschwerdeführerin erfolglos ab. Mit einstweiliger Verfügung vom 7. August 2017 untersagte das Landgericht Regensburg der Beschwerdeführerin, wörtlich oder sinngemäß die streitgegenständli- che Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten. 4. Auch in der Hauptsache untersagte das Landgericht Regensburg der Beschwerdeführerin mit Endurteil vom 17. Juli 2018, die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten. Äußerung Der Kläger des Ausgangsverfahrens werde durch die in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Bezeichnung als Antisemit sei grundsätzlich geeignet, das Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Bei der 2/10

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