BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 11/20 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau (...), - Bevollmächtigte: gegen (...)- a) das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2019 - 3 U 1523/18 -, b) das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juli 2018 - 62 O 1925/17 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Paulus, Christ und die Richterin Härtel am 11. November 2021 einstimmig beschlossen: 1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2019 -3 U 1523/18 - und das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juli 2018 - 62 O 1925/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. . Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. . Das Land Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. 1/10

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