deshalb inhaltlich die historischen Tatsachen.“ Wie schon der Verein „Heimattreue Deutsche Jugend“ bekennt sich auch der Verein „Artgemeinschaft“ zur sog. „Volksgemeinschaft“ als Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie und zur Ausgrenzung von „volksschädlichen“ und „volksfremden“ Personen (vgl. BVerwG U.v. 1.9.2010 – 6 A 4/09 – NVwZ-RR 2011, 14 f; BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 4 C 10.2246), wie insbesondere aus der synoptischen Gegenüberstellung der Verbotsverfügung deutlich wird (BA S. 40 ff.). 21 Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdebegründung schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts und der Verbotsverfügung, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen wolle, wozu eine kämpferisch-aggressive Haltung ausreiche (vgl. dazu BVerfG, B.v. 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12 – BVerfGE 149, 160 Rn. 109). Auf eine tatsächliche Gefährdung kommt es dabei nicht an; für das Verbot einer Vereinigung genügen auch Aktivitäten, die sich gegen elementare Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung auf gemeindlicher oder lokaler Ebene in „abgegrenzten Sozialräumen“ richten (vgl. BVerfG, U.v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 Rn. 933 ff.), auch wenn im Rahmen dieser Aktivitäten geäußerte Meinungen noch von Art. 5 GG geschützt sein mögen (dies verkennt VG Frankfurt, B.v. 7.9.2023 – 5 L 2671/23.F – juris Rn. 13). Dies deckt sich mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die auf Betätigungen abstellen, die auf ein „Wirksamwerden“ der verfassungsfeindlichen Ideologie gerichtet sind (vgl. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VereinsG, § 3 Rn. 74). 22 Die kämpferisch-aggressive Haltung bejaht die Verbotsverfügung insbesondere mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen und die Herabwürdigung des politischen Gegners. Soweit die Beschwerdebegründung annimmt, die Vereinigung wolle „unter sich“ bleiben und wolle gerade keine Außenwirkung erzielen, steht dies im Gegensatz zu diversen in der Verbotsverfügung zitierten Passagen in den Regelwerken des Vereins, die auf die – auch gewaltsame – Durchsetzung der eigenen Ideologie gegenüber Außenstehenden und Andersdenkenden gerichtet sind (wiederum exemplarisch: „Kampf ist Teil des Lebens. [..]. Jeder einzelne von uns wie unsere gesamte Art stehen in diesem Ringen.“ [Artbekenntnis Nr. 2]; „Das Sittengesetz in uns gebietet uns […] Wehrhaftigkeit bis zur Todesverachtung gegen jeden Feind von Sippe, Land, Volk, germanischer Art und germanischem Glauben“ [Nr. 3]; „Das Sittengesetz in uns gebietet [die] Steigerung unserer Kraft, Macht zu wollen und sich ihrer mit Bedacht zu bedienen“ [Nr. 8]). Die zitierte „Küre 2 des Artbekenntnisses“ wurde von Rieger nach der Verbotsverfügung wie folgt kommentiert: „Wenn unsere Welt in Ordnung wäre, könnten wir die Hände in den Schoß legen und die Regierung ‚machen lassen‘. Aber sie ist aus den Fugen. […] Wer dies erkennt, gleichwohl schweigt und nicht Kraft und Geld zur Bekämpfung einsetzt, wird mitschuldig“. 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verbotsverfügung liegen damit nach summarischer Prüfung vor; zur Ablehnung der Durchsuchung führende offenkundige Mängel sind spiegelbildlich dazu nicht gegeben. 24 2.3. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der beantragten Wohnungsdurchsuchung im Hinblick auf die ersten beiden Durchsuchungszwecke zutreffend am Maßstab des § 10 Abs. 2 VereinsG gemessen. Nach dieser Vorschrift können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme von Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung auch Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). 25 2.3.1 Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte (vgl. die insoweit identische Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG) dafür bestehen, dass die Durchsuchung zum Auffinden von sicherzustellendem Vereinsvermögen führen wird (vgl. BayVGH B.v. 25.8.2008 – 4 C 08 1341 – juris Rn. 18; Seidl in Albrecht /Roggenkamp, VereinsG, § 10 Rn. 33; Roth, a.a.O., VereinsG, § 10 Rn. 33 ff.), da nur dann der Zweck der Sicherstellung eine Durchsuchung erfordert (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet hierbei eine abgestufte Vorgehensweise, die sich an der Rolle bzw. Stellung des Wohnungsinhabers im Verein orientiert (vgl. im Einzelnen Roth a.a.O. zur jeweiligen

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