3.1 Hinsichtlich der angeordneten Beschlagnahme wirken die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
möglicherweise noch fort, da die nicht näher spezifizierten beschlagnahmten Gegenstände bislang nach
unbestrittenem Vortrag der Antragsgegner nicht zurückgegeben wurden. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass auch Gegenstände beschlagnahmt wurden, die unter die jeweilige Nummer III. der
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts fallen, also als Beweismittel von Bedeutung sein können, ohne dass
sie bereits als Vereinsvermögen oder Sachen Dritter im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG
der Beschlagnahme unterlagen. Unter dieser Voraussetzung könnten die Antragsgegner einen zumindest
möglichen Anfechtungsanspruch geltend machen. Im Falle der Erledigung der Beschlagnahmeanordnung
könnten die Antragsgegner ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse vorweisen.
31
3.2 Die hiernach zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg, da die angeordnete Beschlagnahme von (im
Beschluss näher bezeichneten) Gegenständen und Unterlagen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1
VereinsG gestützt werden konnte.
32
3.2.1 Als Beweismittel von Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG können Gegenstände nur
dann sein, wenn zumindest ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben ist. Wird
die Beschlagnahmeanordnung wie hier mit einer Durchsuchung einer Wohnung verbunden, kommt dieser
Voraussetzung aber keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da bereits die Durchsuchung eine
entsprechende materiell-rechtliche Prüfung erfordert (vgl. oben 2.1).
33
3.2.2 Die Beschlagnahme durfte sich auch auf Gegenstände und Unterlagen im Gewahrsam der
Antragsgegner als „Mitglieder“ (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG) des Vereins richten. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des „Mitglieds“ dahingehend auszulegen, dass sich
auf mögliche Beweismittel gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nur gegen
Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie
ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (BayVGH, B.v. 7.8.2012 – 4 C
12.1485 – juris Rn. 7; B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478 – juris Rn. 18). Dies bedarf bei der Antragsgegnerin zu
1 als Leiterin des Vereins keiner weiteren Begründung. Beim Antragsgegner zu 2 ist als Ehepartner in der
gemeinsamen Wohnung im Zweifelsfall von Mitgewahrsam an Gegenständen auszugehen, die als
Beweismittel in Betracht kommen, so dass sich die Beschlagnahmeanordnung auch gegen ihn richten
konnte und musste (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 9.8.2019 – 2 BvR 1684/18 – NJW 2019, 3633 Rn. 33 zur
Reichweite von § 102 StPO). Aus den genannten Gründen lägen beim Antragsgegner zu 2 jedenfalls die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG vor, ohne dass es darauf ankäme, ob und an welchen
Vereinstreffen er teilgenommen und welche konkreten Leistungen er für den Verein erbracht hat.
34
3.3.3 Die Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt und bezieht sich ihrer sachlichen Ausrichtung
nach auf Gegenstände, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Bedeutsamkeit als Beweismittel in
einem Verbotsverfahren bestehen (vgl. § 94 StPO). Die Gegenstände sind in der
Beschlagnahmeanordnung funktional mit der Formulierung eingegrenzt, dass sie als Beweismittel für die
weitere Aufklärung der Vereinsstruktur von Bedeutung sein können. Ihrem Gegenstand nach beschränken
sie sich auf Dokumente, IT-Technik (Computer und Speichermedien) sowie Postsendungen. Diese
Präzisierungen genügen den rechtlichen Anforderungen, weil diese Festlegungen im Vollzug keinen Zweifel
darüber entstehen lassen, ob bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung umfasst sind
oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478; OVG NW, B.v. 4.9.2002 – 5 E 112.02; beide juris)
und damit ihrem Zweck gerecht werden, den Zugriff auf Beweisgegenstände auf das erforderliche Maß zu
begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2013 – 4 C 13.1589 – juris).
35
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).