Darlegungslast der Behörde). Bei Vorstandsmitgliedern ist ohne weiteres davon auszugehen, dass
hinreichende Anhaltspunkte für das Auffinden von Vereinsvermögen bestehen. Ausreichend kann aber auch
das faktische Innehaben einer leitenden Stellung im Verein sein (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG:
„Hintermann“). Ist aufgrund einer gemeinsamen Wohnung von einem Mitgewahrsam Dritter auszugehen, so
liegen auch in Bezug auf diese Dritten hinreichende Anhaltspunkte für die Gebotenheit einer Durchsuchung
vor.
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2.3.2 Das Verwaltungsgericht hat für die Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 hinreichende Anhaltspunkte
für das Auffinden von Vereinsvermögen bejaht und zur Begründung ausgeführt, diese sei ausweislich der
Niederschrift des „Thing-Treffens“ im Oktober 2021 zur neuen Leiterin gewählt und darauffolgend auch in
das Vereinsregister als Vorstand eingetragen worden. Auch zuvor habe sie als stellvertretende Leiterin
Führungsfunktionen innegehabt und an der Verbreitung der Vereinsideologie an Kinder und Jugendliche
mitgewirkt. Die Leitungsfunktion der Antragsgegnerin zu 1 wird auch in der Beschwerdebegründung
eingeräumt. Ihr Bestreiten der Eintragung ins Vereinsregister ist für den Senat angesichts des der
Verbotsverfügung beigefügten anderslautenden Registerauszugs schon nicht nachvollziehbar; auf die
formale Eintragung käme es nach dem oben dargelegten Maßstab aber auch nicht entscheidungserheblich
an. Angesichts der unbestrittenen Leitungsfunktion der Antragsgegnerin zu 1 bedarf es keiner weiteren
„Belege der Einbindung in die Vereinigung“, wie die Beschwerden offenbar meinen.
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Soweit die Beschwerden rügen, die Vollzugsbehörden hätten zu weitgehend und zu umfangreich
beschlagnahmt, weil die Durchsuchungsbeschlüsse ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht geworden
seien, und zum Beleg hierfür aus dem Entwurf des Sicherstellungsbescheids zitieren, verkennen sie, dass
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens nicht Gegenstand der gerichtlichen Anordnungen war, sondern
Teil der Verbotsverfügung (Nr. 5 – 7). Soweit § 4 Satz 2 VereinsG-DVO für die Beschlagnahme von
Vereinsvermögen im Gewahrsam Dritter einen Sicherstellungsbescheid fordert, wirken sich etwaige Mängel
dieses Bescheids auch nicht unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung aus. Der
Sicherstellungsbescheid soll die Behörde zwar auch dazu anhalten, die im Falle des Gewahrsams Dritter
nicht auf der Hand liegende Zugehörigkeit von Gegenständen zum Vereinsvermögen zu begründen (§ 4
Satz 3 VereinsG-DVO). Damit wird gewährleistet, dass bei Dritten keine Durchsuchung auf Verdacht,
sondern nur im Falle konkreter Anhaltspunkte für das Auffinden von Vereinsvermögen erfolgt. Diese
Anhaltspunkte kann die Behörde aber auch im Durchsuchungsantrag darlegen, da der
Sicherstellungsbescheid als Grundlage der Beschlagnahme ohnehin erst zum Zeitpunkt der Sicherstellung
bekannt gegeben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 24. 9. 2002 – 4 C 02/41- juris; VGH BW, B.v. 27. 10.
2011 − 1 S 1864/11 = NVwZ-RR 2012, 198) und auch im Falle einer fehlenden Begründung einer
nachträglichen Heilung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zugänglich ist (vgl. Roth, a.a.O., VereinsG, § 10
Rn. 16 m.w.N.). Etwaige Mängel des Sicherstellungsbescheids betreffen dann nur die hier nicht
streitgegenständliche Frage, ob sichergestellte Gegenstände wieder herausgegeben werden müssen. Für
Gegenstände im Gewahrsam der Antragsgegnerin zu 1 stellt sich diese Frage auch deshalb nicht, weil sie
als Organ des Vereins nicht als Dritte im Sinne des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO anzusehen ist.
Vereinsvermögen in ihrem Gewahrsam konnte die Vollzugsbehörde bereits aufgrund der für sofort
vollziehbaren erklärten Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung in Gewahrsam nehmen (§ 3
Satz 1 VereinsG-DVO).
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Der dritte vom Verwaltungsgericht genannte Durchsuchungszweck der Beschlagnahme von Beweismitteln
zur weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen findet seine Rechtsgrundlage, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend darlegt, in § 4 Abs. 4 VereinsG. Für den konkreten Fall ist allerdings weder erkennbar noch
vorgetragen, dass diesem Durchsuchungszweck eine eigenständige Begrenzungsfunktion zukam. Die
Anordnung des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn gegen den
dritten Durchsuchungszweck rechtliche Bedenken bestünden (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 4 C 14.1708 –
juris Rn. 25). Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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3. Die Beschwerden gegen die Beschlagnahmeanordnungen sind zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
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