- Quelle: beck-online DIE DATENBANK für Recht erkannt: Die Revision gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. Januar 1969 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadens an Grund- und Betriebsvermögen, den sein Vater S. W. (im folgenden: S. W.) in Bielovar (Jugoslawien) erlitten haben soll. S. W., geboren 1896 in Bielovar, war Jude. Eine Keksfabrik und ein Einfamilienhaus in Bielovar, die S. W. neben seinem Bruder je zur Hälfte gehört haben sollen, wurden nach der Besetzung Jugoslawiens durch deutsche Truppen im April 1941 durch deutsche Stellen beschlagnahmt. Von August 1941 bis Mai 1945 hielt S. W. sich an verschiedenen Orten versteckt und begab sich nach Kriegsende nach Zagreb, wo er bis zu seinem Tode am 13. September 1952 lebte. Seine Frau - die Beigeladene zu 1) - und seine Tochter - die Beigeladene zu 2) - leben dort noch heute. Der Kläger wanderte im März 1950 nach Israel aus. Weitere Kinder hatte S. W. nicht. Der Kläger beantragte als Miterbe zu 3/8 neben den Bei geladenen im September 1966 die Feststellung des seinem Vater entstandenen Schadens. Sein Vater, deutscher Volkszugehöriger, habe die feste Absicht gehabt, ihm nach Israel zu folgen, sobald er, der Kläger, dort eine Existenz aufgebaut hätte. Die Durchführung dieser Absicht sei an der schwenen Erkrankung des Vaters gescheitert, an der er schließlich gestorben sei. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, weil der Vater des Klägers nicht als Vertriebener gelte. Er habe seinen Wohnsitz in Jugoslawien freiwillig, nämlich aus persönlichen Gründen, nach dem Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung beibehalten. Mit seiner Beschwerde trug der Kläger vor, sein Vater sei bereits aus der Verfolgung als kranker Mann zurückgekommen und dadurch an der Auswanderung nach Israel gehindert gewesen. Er legte eine vom 13. März 1968 datierte Bescheinigung des Arztes vor, der seinen Vater behandelt habe. Dieser bestätigt, daß er S. W. seit 1945 wegen eines Herzleidens behandelt und ihm 1950 aus ärztlichen Gründen dringend von der beabsichtigten Auswanderung nach Israel abgeraten habe. Er habe ihn überreden können, die Auswanderung so lange zu verschieben, bis der Sohn sich dort eine Existenz aufgebaut habe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen seien in Jugoslawien schon Anfang 1948 beendet gewesen. S. W. habe über diesen Zeitpunkt hinaus seinen Wohnsitz in Zagreb beibehalten. Er habe dies auch freiwillig im Sinne des rechtsgültigen § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV getan; denn er habe sich frei von äußerem Zwang, insbesondere des Staates, für ein Bleiben entschieden. Darauf komme es allein an, was näher ausgeführt wird. Daß sein Gesundheitszustand es habe ratsam erscheinen lassen, die Auswanderung zu verschieben, sei kein außerhalb seiner Person liegender, die Wohnsitzaufgabe hindernder Grund. Die vom Kläger angeführte Bestimmung des § 150 Abs. 2 BEG sei unanwendbar, da es sich auch bei Ansprüchen nach der 7. FeststellungsDV um lastenausgleichsrechtliche Ansprüche handele, die nur nach lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen seien. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den Begriff "freiwillig" in § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV falsch ausgelegt. Unfreiwillig sei auch eine vom Gesundheitszustand diktierte Entscheidung. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31293916 2 von 5 9/11/2022

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