Dr. R., Leiter des „Simon Wiesenthal Center“ in Jerusalem, zu N..de: „Mehrere Experten
haben in der Vergangenheit festgestellt, dass der Dienstausweis von F. zweifelsfrei echt ist.
Es besteht keine Möglichkeit, dass das Gericht in München zu einem anderen Schluss
kommt.“,
werde der Kläger wieder (unzulässig) als Nazi-Scherge bezeichnet.
65
Die im Artikel vom 05.05.2011,
66
„Reglos lauscht der KZ-Scherge dem Plädoyer seines Anwalts
67
So bequem liegt F. vor Gericht
68
Von O.
69
München – Premiere im Prozess gegen F. (91): Erstmals liegt der mutmaßliche KZ-Scherge
ohne seine blaue Kappe im Gerichts-Bett. Wie immer trägt er die schwarze Sonnenbrille und
lauscht dem Plädoyer seines Anwalts L., der zwischendurch sogar mit den Tränen kämpft.
70
Schon vor Prozessbeginn gestern war klar: Den Termin lässt F. auf keinen Fall platzen. Denn
es gab Alaska-Seelachsfilet gebacken mit Remoulade oder pochiert mit Bärlauchsoße und
Kartoffeln – das Lieblingsessen des mutmaßlichen KZ-Schergen.
71
Und immer wenn es Fisch gibt, ist der Angeklagte putzmunter. Gibt‘s was anderes, neigt F.
dazu, Termine wegen angeblicher Wehwehchen platzen zu lassen.
72
Nach dem Essen lauschte der Angeklagte gestern den zum Teil sehr emotionalen
Ausführungen seines Anwalts. L. ging auf die Gutachter los, die F.s SS-Ausweis im KZ E.
untersucht und als „echt“ bewertet haben.
73
Das Schriftstück ist das Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft.
74
„Das sind Scheingutachten“, so der Anwalt. „Der Ausweis ist eine KGB-Fälschung.“ Seine
Anträge, die eine Fälschung hätten beweisen können, habe das Gericht zurückgewiesen.
75
Auch die Nebenkläger-Anwälte wurden scharf kritisiert. „Sie betreiben eine bewusste
Geschichtsfälschung.“ Heute plädiert L. weiter.“,
76
enthaltene Bildveröffentlichung des Klägers sei eine „Schwerstverletzung der
Persönlichkeitsrechte des Klägers“. Dem Artikel war folgendes Bild beigefügt:
77
pp.
Die Bildberichterstattung sei durch den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer geregelt
gewesen. Danach hätten vom Kläger keine Aufnahmen gemacht oder veröffentlicht werden
dürfen, die ihn im Krankenbett liegend zeigen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Auch
habe der Kläger solchen Aufnahmen ausdrücklich widersprochen. Der Artikel sei darüber
hinaus von Diffamierungen geprägt. Die Behauptung, schon vor Prozessbeginn am Vortag
sei klar gewesen, dass der Kläger den Termin nicht platzen lasse, weil es Fisch gebe, sei
eine unwahre Diffamierung, zumal der Kläger den Speiseplan nicht kannte. Darüber hinaus
werde der Kläger als Simulant diffamiert und disqualifiziert, der sich ein Krankenbett
erschleiche, mit der Justiz Katz und Maus spiele und auf diese Weise sein mörderisches
Treiben als KZ-Scherge fortsetze. All dies sei frei erfunden. Der Kläger habe keinen einzigen
78
79