Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 246 Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf den Streit der Parteien über den 247 am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen, bezüglich dessen die Entscheidung allein auf der vom Senat verneinten Frage beruht, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Vererbung unterliegt, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 Satz 1 248 GKG, § 3 ZPO.

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