Jedenfalls hat der Kläger mit seiner Haftentlassung und seinem Umzug in das Seniorenheim
in H. dort einen dauerhaften Aufenthalt frei von unmittelbarem staatlichen Zwang begründet,
der angesichts der altenpflegerischen Betreuung auch nicht ohne eine gewisse soziale
Einbindung war. Nachdem der Kläger für den Aufenthalt im Seniorenheim staatliche
Leistungen empfing, ist auch davon auszugehen, dass er melderechtlich dort erfasst war.
Dass der Kläger aufgrund fehlender Ausreiseoptionen, wegen des nach wie vor in der
Revisionsinstanz anhängigen Strafverfahrens und möglicherweise auch wegen
„Transportunfähigkeit“ gewissermaßen weiterhin unfreiwillig in Deutschland blieb, steht dem
nicht entgegen.
183
Äußerstenfalls, wenn man auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in H. nicht anerkennen mag, 184
ist an den schlichten Aufenthalt dort anzuknüpfen, da der Kläger jedenfalls seinen früheren
gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio verloren hatte. Zwar mag der Kläger nach wie vor von dem
Wunsch getragen gewesen sein, eines Tages dorthin zurück zu kehren. Spätestens nach der
erstinstanzlichen Verurteilung war indes die Frage, wann er – falls überhaupt – hierzu jemals
wieder die Gelegenheit erhalten wird, gänzlich ungewiss. Nach zu diesem Zeitpunkt bereits
zweijähriger Abwesenheit aus Ohio reichte damit die bloße Rückkehrabsicht nicht aus, um
von einem fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio auszugehen.
cc)
185
Es kann dahin stehen, ob statt Art. 5 Abs. 2 EGBGB der grundsätzlich vorrangige Art. 12 Abs. 186
1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen zur Anwendung kommt,
oder ob das Übereinkommen nach dessen Art. 1 Abs. 2 lit. iii) a) nicht anwendbar ist, weil die
Verurteilung des Klägers durch das Landgericht München II, schwerwiegende Gründe für die
Annahme liefert, dass er der Beihilfe zur Ermordung von 28.060 Menschen schuldig ist,
wobei die Verurteilung gerade nicht wegen Völkermordes, eines Kriegsverbrechens oder
eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfolgte. Denn auch die nach Art. 12 Abs. 1 des
Übereinkommens vorgesehene Anknüpfung an den Wohnsitz, bei fehlendem Wohnsitz den
Aufenthalt, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil Wohnsitz im Sinne des
Übereinkommens – anders als der Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB – mit dem Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts übereinstimmt (vgl. Palandt/Heldrich, 75. Aufl. 2016, Anh zu
EGBGB 5, Rn. 2).
b)
187
Nach deutschem Recht ist die Klägerin testamentarische Alleinerbin des verstorbenen
Klägers, § 1922 Abs. 1, 1937 BGB. Das in Kopie vorgelegte Testament, dessen Echtheit
zwischen den Parteien nicht in Streit steht, ist nach dem gem. Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr.
3 EGBGB a.F. maßgeblichen Formstatut nach dem Recht des Staates Ohio wirksam
errichtet, wie sich (indirekt) aus der Entscheidung des Probate Court vom 20.06.2014 ergibt
und was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird.
188
2.
189
Der etwaige Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte fällt jedoch mangels
Vererblichkeit nicht in die auf die Klägerin übergegangene Erbmasse. Die von § 1922 Abs. 1
BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vorneherein auf die vererblichen
Vermögensgegenstände beschränkt (vgl. Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2008, § 1922
BGB, Rn. 53). Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich dabei
nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, sondern als Vorfrage nach dem jeweiligen
Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts oder Anspruchs
190