Jedenfalls hat der Kläger mit seiner Haftentlassung und seinem Umzug in das Seniorenheim in H. dort einen dauerhaften Aufenthalt frei von unmittelbarem staatlichen Zwang begründet, der angesichts der altenpflegerischen Betreuung auch nicht ohne eine gewisse soziale Einbindung war. Nachdem der Kläger für den Aufenthalt im Seniorenheim staatliche Leistungen empfing, ist auch davon auszugehen, dass er melderechtlich dort erfasst war. Dass der Kläger aufgrund fehlender Ausreiseoptionen, wegen des nach wie vor in der Revisionsinstanz anhängigen Strafverfahrens und möglicherweise auch wegen „Transportunfähigkeit“ gewissermaßen weiterhin unfreiwillig in Deutschland blieb, steht dem nicht entgegen. 183 Äußerstenfalls, wenn man auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in H. nicht anerkennen mag, 184 ist an den schlichten Aufenthalt dort anzuknüpfen, da der Kläger jedenfalls seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio verloren hatte. Zwar mag der Kläger nach wie vor von dem Wunsch getragen gewesen sein, eines Tages dorthin zurück zu kehren. Spätestens nach der erstinstanzlichen Verurteilung war indes die Frage, wann er – falls überhaupt – hierzu jemals wieder die Gelegenheit erhalten wird, gänzlich ungewiss. Nach zu diesem Zeitpunkt bereits zweijähriger Abwesenheit aus Ohio reichte damit die bloße Rückkehrabsicht nicht aus, um von einem fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio auszugehen. cc) 185 Es kann dahin stehen, ob statt Art. 5 Abs. 2 EGBGB der grundsätzlich vorrangige Art. 12 Abs. 186 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen zur Anwendung kommt, oder ob das Übereinkommen nach dessen Art. 1 Abs. 2 lit. iii) a) nicht anwendbar ist, weil die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht München II, schwerwiegende Gründe für die Annahme liefert, dass er der Beihilfe zur Ermordung von 28.060 Menschen schuldig ist, wobei die Verurteilung gerade nicht wegen Völkermordes, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfolgte. Denn auch die nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfung an den Wohnsitz, bei fehlendem Wohnsitz den Aufenthalt, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil Wohnsitz im Sinne des Übereinkommens – anders als der Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB – mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts übereinstimmt (vgl. Palandt/Heldrich, 75. Aufl. 2016, Anh zu EGBGB 5, Rn. 2). b) 187 Nach deutschem Recht ist die Klägerin testamentarische Alleinerbin des verstorbenen Klägers, § 1922 Abs. 1, 1937 BGB. Das in Kopie vorgelegte Testament, dessen Echtheit zwischen den Parteien nicht in Streit steht, ist nach dem gem. Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 EGBGB a.F. maßgeblichen Formstatut nach dem Recht des Staates Ohio wirksam errichtet, wie sich (indirekt) aus der Entscheidung des Probate Court vom 20.06.2014 ergibt und was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. 188 2. 189 Der etwaige Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte fällt jedoch mangels Vererblichkeit nicht in die auf die Klägerin übergegangene Erbmasse. Die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vorneherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt (vgl. Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2008, § 1922 BGB, Rn. 53). Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich dabei nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, sondern als Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts oder Anspruchs 190

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