Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 19; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 19). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.07.2007, VI ZR 164/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123, Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17; jeweils mwN). Auch ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 18; BVerfGE 120, 180, 200 f.; BVerfGK 9, 54, 60 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 43 ff.). Nach dieser Maßgabe war die Veröffentlichung des Bildes nicht rechtswidrig. Zwar hatte der 162 Kläger dieser nicht zugestimmt, sondern sogar ausdrücklich widersprochen. Jedoch war der Prozess gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord an mehr als 27.900 Juden im Vernichtungslager E. ein zeitgeschichtliches Ereignis von historisch-politischer Bedeutung und erheblichem öffentlichen Interesse, so dass bei der Abwägung seiner Interessen gegen die der Pressefreiheit letzterer im Hinblick auf die Frage der identifizierenden, also nicht anonymisierten Darstellung des Klägers im Grundsatz der Vorrang gebührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bild den Kläger in einem Krankenbett liegend darstellt. Damit ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar in einer besonders starken Weise betroffen, da ein solches Bild den Betroffenen in einer besonders verletzlichen und grundsätzlich privaten Situation zeigt. Indes überwiegen auch hier unter Berücksichtigung der konkreten Darstellung die Interessen der Presse- und Meinungsfreiheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf neutrale Weise in dem Krankenbett liegend dargestellt wird und nicht in einer entwürdigenden, weil seine körperliche Hinfälligkeit oder Einzelheiten seiner Erkrankung betonenden Art und Weise. Ferner handelt es sich nicht um eine Abbildung aus dem auch räumlich der Privatsphäre zuzuordnenden Bereich eines häuslichen oder stationären Krankenbettes, sondern um eine Darstellung dessen, was der Saalöffentlichkeit im Rahmen des Gerichtsverfahrens ohnehin zugänglich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst im Vorfeld des Prozesses aktiv mit vergleichbaren, in der konkreten Abbildung sogar seine Menschenwürde deutlich stärker betreffenden Filmaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist, vgl. T. Schließlich streitet für die Beklagte hier auch nicht nur die Presse, sondern auch die Meinungsfreiheit, weil das Bild konkret zur Unterstreichung der in dem zugehörigen Artikel enthaltenen zulässigen Meinungsäußerung dient, dass der Kläger vor Gericht besondere Privilegien genießt und es sich dort in seinem Krankenbett „bequem“ machen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts für die fragliche Verhandlung nach § 176 GVG eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen hatte, nach der – was die Beklagte nicht konkret bestreitet – die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos des Klägers im Krankenbett 163

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