Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen
angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen
beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl.
BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI
ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 19; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn.
19). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse
innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach
ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und
dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE
101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR
12/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.07.2007, VI ZR 164/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom
24.06.2008, VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123, Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR
245/14, Juris Rn. 17; jeweils mwN). Auch ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der
Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten
Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des
Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08, Rn. 16;
BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 18; BVerfGE 120, 180, 200 f.;
BVerfGK 9, 54, 60 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 43 ff.).
Nach dieser Maßgabe war die Veröffentlichung des Bildes nicht rechtswidrig. Zwar hatte der 162
Kläger dieser nicht zugestimmt, sondern sogar ausdrücklich widersprochen. Jedoch war der
Prozess gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord an mehr als 27.900
Juden im Vernichtungslager E. ein zeitgeschichtliches Ereignis von historisch-politischer
Bedeutung und erheblichem öffentlichen Interesse, so dass bei der Abwägung seiner
Interessen gegen die der Pressefreiheit letzterer im Hinblick auf die Frage der
identifizierenden, also nicht anonymisierten Darstellung des Klägers im Grundsatz der
Vorrang gebührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bild den Kläger in
einem Krankenbett liegend darstellt. Damit ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar in
einer besonders starken Weise betroffen, da ein solches Bild den Betroffenen in einer
besonders verletzlichen und grundsätzlich privaten Situation zeigt. Indes überwiegen auch
hier unter Berücksichtigung der konkreten Darstellung die Interessen der Presse- und
Meinungsfreiheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf neutrale Weise in dem
Krankenbett liegend dargestellt wird und nicht in einer entwürdigenden, weil seine körperliche
Hinfälligkeit oder Einzelheiten seiner Erkrankung betonenden Art und Weise. Ferner handelt
es sich nicht um eine Abbildung aus dem auch räumlich der Privatsphäre zuzuordnenden
Bereich eines häuslichen oder stationären Krankenbettes, sondern um eine Darstellung
dessen, was der Saalöffentlichkeit im Rahmen des Gerichtsverfahrens ohnehin zugänglich
ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst im Vorfeld des Prozesses aktiv mit
vergleichbaren, in der konkreten Abbildung sogar seine Menschenwürde deutlich stärker
betreffenden Filmaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist, vgl. T. Schließlich streitet für
die Beklagte hier auch nicht nur die Presse, sondern auch die Meinungsfreiheit, weil das Bild
konkret zur Unterstreichung der in dem zugehörigen Artikel enthaltenen zulässigen
Meinungsäußerung dient, dass der Kläger vor Gericht besondere Privilegien genießt und es
sich dort in seinem Krankenbett „bequem“ machen kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass der
Vorsitzende des Schwurgerichts für die fragliche Verhandlung nach § 176 GVG eine
sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen hatte, nach der – was die Beklagte nicht konkret
bestreitet – die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos des Klägers im Krankenbett
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