Auch die Bildberichterstattung zum Artikel vom 05.05.2011 ist nicht rechtswidrig. Das Recht 160 am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts ist in §§ 22 ff. KUG spezialgesetzlich geregelt. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, VersR 2012, 192, Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403, Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178, Rn. 10; BGH, Urteil und vom 08.04.2014, VI ZR 197/13, VersR 2014, 890, Rn. 8; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, Rn. 57 ff.; EGMR, NJW 2006, 591, Rn. 37 ff., EGMR, NJW 2012, 1053, Rn. 95 ff., und EGMR, NJW 2012, 1058, Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740, Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn., 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden (BGH, Urteil vom 161 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17). Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.121999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfGE 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, Rn. 11; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang.

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