Der ursprüngliche Kläger ist am … in der Ukraine geboren. Er kämpfte im zweiten Weltkrieg
zunächst in der Roten Armee gegen Hitler-Deutschland und geriet sodann in deutsche
Kriegsgefangenschaft. Nach dem Krieg wanderte er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in die
Vereinigten Staaten von Amerika aus und erwarb zunächst die US-amerikanische
Staatsbürgerschaft. In den 1970er-Jahren geriet er erstmals in Verdacht, als Kollaborateur
der Nazis in Konzentrationslagern an der Massenvernichtung beteiligt gewesen zu sein. Ihm
wurde die US-amerikanische Staatsbürgerschaft entzogen und er wurde nach Israel
ausgeliefert, wo ihm wegen des Vorwurfs, im Vernichtungslager D. in den Jahren 1942 und
1943 an der Ermordung von rund 850.000 Juden beteiligt gewesen zu sein, der Prozess
gemacht wurde. Nach einem Schuldspruch mit einer Verurteilung zum Tode durch die erste
Instanz wurde er auf sein Rechtmittel im Jahre 1993 von diesem Vorwurf rechtskräftig
freigesprochen. Nach der erneut gestatteten Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika
erhielt er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zurück. Ab dem Jahre 2000 ermittelten
die US-amerikanischen Behörden erneut gegen den Kläger, nunmehr wegen des Verdachts,
im Vernichtungslager E. für die Nazis tätig gewesen zu sein. Das Lager E. diente den Nazis –
ebenso wie das Lager D. – im Rahmen der von den Nazis so bezeichneten „Endlösung der
Judenfrage“ zur Ermordung der europäischen Juden. Die US-amerikanischen Behörden
entschieden im Jahre 2004, dass der Kläger bei der Einreise in die Vereinigten Staaten
unzutreffende Angaben zu seiner Rolle im Zweiten Weltkrieg gemacht hatte und entzogen
ihm erneut die US-amerikanische Staatsbürgerschaft, was der Kläger erfolglos bis in die
letzte Instanz anzufechten versuchte. Seitdem war der Kläger staatenlos. Die
Staatsanwaltschaft München erwirkte am 10.03.2009 einen Haftbefehl gegen den Kläger.
Nach Abstimmungen der US-amerikanischen, der bundesdeutschen und der bayerischen
Behörden wurde der Kläger am 12.05.2009 – nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel in den
Vereinigten Staaten hiergegen – nach Deutschland abgeschoben. Dort wurde er unmittelbar
verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund einer 84-tägigen Hauptverhandlung
vom 30.11.2009 bis 12.05.2011 verurteilte das Landgericht München II den Kläger wegen 16facher Beihilfe zum Mord zu Lasten von insgesamt 28.060 Menschen, vornehmlich aus den
Niederlanden stammender Juden, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Gericht stellte
unter anderem fest – was der verstorbene Kläger sowohl im Strafverfahren als auch im
hiesigen Verfahren bis zuletzt bestritten hat und die Klägerin bestreitet –:
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„Der Angeklagte F. wurde nach seiner Gefangennahme durch die deutsche Wehrmacht im
Mai 1942 in dem unter der Aufsicht der SS- und Polizeiverwaltung des sog.
Generalgouvernements stehenden Lager G. zum Wachmann ausgebildet und hat vom 27.
März 1943 bis Mitte September 1943 in dem in Polen gelegenen Vernichtungslager E.
Wachdienste verrichtet. Durch diese Tätigkeit hat er an der von Hitler, Himmler und Göring
angeordneten und im Reichssicherheitshauptamt und anderen Dienststellen des Deutschen
Reichs im einzelnen geplanten, angeordneten und in ihrer Durchführung überwachten
Ermordung von mindestens 28060 Menschen mitgewirkt, die in dieser Zeit mit 16
Transporten ins Lager E. deportiert worden waren. Er hat hierdurch in 16 Fällen rechtswidrige
und nicht entschuldigte Beihilfe zum Mord begangen.“
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Das Landgericht München II hob zugleich den Haftbefehl auf. Nach seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft am 12.05.2011 lebte der Kläger in einem Seniorenheim im
oberbayerischen H.. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das
Urteil Revision ein. Über diese wurde nicht mehr entschieden, da der Kläger am 17.03.2012
verstarb.
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Die Abschiebung des Klägers nach Deutschland und das gegen ihn geführte Strafverfahren
waren Gegenstand erheblichen öffentlichen und medialen Interesses und entsprechender
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