Der ursprüngliche Kläger ist am … in der Ukraine geboren. Er kämpfte im zweiten Weltkrieg zunächst in der Roten Armee gegen Hitler-Deutschland und geriet sodann in deutsche Kriegsgefangenschaft. Nach dem Krieg wanderte er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in die Vereinigten Staaten von Amerika aus und erwarb zunächst die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. In den 1970er-Jahren geriet er erstmals in Verdacht, als Kollaborateur der Nazis in Konzentrationslagern an der Massenvernichtung beteiligt gewesen zu sein. Ihm wurde die US-amerikanische Staatsbürgerschaft entzogen und er wurde nach Israel ausgeliefert, wo ihm wegen des Vorwurfs, im Vernichtungslager D. in den Jahren 1942 und 1943 an der Ermordung von rund 850.000 Juden beteiligt gewesen zu sein, der Prozess gemacht wurde. Nach einem Schuldspruch mit einer Verurteilung zum Tode durch die erste Instanz wurde er auf sein Rechtmittel im Jahre 1993 von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Nach der erneut gestatteten Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika erhielt er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zurück. Ab dem Jahre 2000 ermittelten die US-amerikanischen Behörden erneut gegen den Kläger, nunmehr wegen des Verdachts, im Vernichtungslager E. für die Nazis tätig gewesen zu sein. Das Lager E. diente den Nazis – ebenso wie das Lager D. – im Rahmen der von den Nazis so bezeichneten „Endlösung der Judenfrage“ zur Ermordung der europäischen Juden. Die US-amerikanischen Behörden entschieden im Jahre 2004, dass der Kläger bei der Einreise in die Vereinigten Staaten unzutreffende Angaben zu seiner Rolle im Zweiten Weltkrieg gemacht hatte und entzogen ihm erneut die US-amerikanische Staatsbürgerschaft, was der Kläger erfolglos bis in die letzte Instanz anzufechten versuchte. Seitdem war der Kläger staatenlos. Die Staatsanwaltschaft München erwirkte am 10.03.2009 einen Haftbefehl gegen den Kläger. Nach Abstimmungen der US-amerikanischen, der bundesdeutschen und der bayerischen Behörden wurde der Kläger am 12.05.2009 – nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel in den Vereinigten Staaten hiergegen – nach Deutschland abgeschoben. Dort wurde er unmittelbar verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund einer 84-tägigen Hauptverhandlung vom 30.11.2009 bis 12.05.2011 verurteilte das Landgericht München II den Kläger wegen 16facher Beihilfe zum Mord zu Lasten von insgesamt 28.060 Menschen, vornehmlich aus den Niederlanden stammender Juden, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Gericht stellte unter anderem fest – was der verstorbene Kläger sowohl im Strafverfahren als auch im hiesigen Verfahren bis zuletzt bestritten hat und die Klägerin bestreitet –: 4 „Der Angeklagte F. wurde nach seiner Gefangennahme durch die deutsche Wehrmacht im Mai 1942 in dem unter der Aufsicht der SS- und Polizeiverwaltung des sog. Generalgouvernements stehenden Lager G. zum Wachmann ausgebildet und hat vom 27. März 1943 bis Mitte September 1943 in dem in Polen gelegenen Vernichtungslager E. Wachdienste verrichtet. Durch diese Tätigkeit hat er an der von Hitler, Himmler und Göring angeordneten und im Reichssicherheitshauptamt und anderen Dienststellen des Deutschen Reichs im einzelnen geplanten, angeordneten und in ihrer Durchführung überwachten Ermordung von mindestens 28060 Menschen mitgewirkt, die in dieser Zeit mit 16 Transporten ins Lager E. deportiert worden waren. Er hat hierdurch in 16 Fällen rechtswidrige und nicht entschuldigte Beihilfe zum Mord begangen.“ 5 Das Landgericht München II hob zugleich den Haftbefehl auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12.05.2011 lebte der Kläger in einem Seniorenheim im oberbayerischen H.. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein. Über diese wurde nicht mehr entschieden, da der Kläger am 17.03.2012 verstarb. 6 Die Abschiebung des Klägers nach Deutschland und das gegen ihn geführte Strafverfahren waren Gegenstand erheblichen öffentlichen und medialen Interesses und entsprechender 7

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