bezeichnet wird, beinhaltet schon die beanstandete Unterzeile selbst den Hinweis, dass der Bericht sich auf ein laufendes Verfahren bezieht. Bereits im dritten Satz des Artikels erfolgt der Hinweis auf die Anklageverlesung, zwei Sätze weiter die Klarstellung, dass der Kläger (zu diesem Zeitpunkt) lediglich „mutmaßlicher E.-Wachmann“ ist. Auch wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sich schweigend verteidigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt habe. Soweit die Klägerin weiter die Aussage bemängelt, der Kläger spiele den Todkranken und ihm gehe es viel besser, als er vorspiele, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin um eine Einschätzung des Autors, mithin um eine Meinungsäußerung. Diese stützt der Autor zum einen auf eigene wertende Beobachtungen („noch theatralischer als am Vortag auf einer Trage liegend“), zum anderen auf die nicht konkret bestrittene und damit als wahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung, der Kläger habe am Vortag zwei große Teller Nudeln gegessen. Soweit die Klägerin pauschal anführt, sämtliche Tatsachenbehauptungen in diesem Artikel seien erfunden, ist dies kein ausreichendes Bestreiten. Die Klägerin wird beispielsweise kaum bestreiten wollen, der Kläger habe sich schweigend verteidigt. Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende Äußerung, der verstorbene Kläger habe mit einer Ärztin geflirtet, ist mangels Relevanz für das Ansehen des Klägers schon nicht vom Schutzbereich erfasst, jedenfalls aber ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes deswegen nicht rechtswidrig. 154 Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, der Kläger werde als bestialisches Tier in 155 Menschengestalt dargestellt, der in völliger Gefühlskälte zwei Teller Nudeln in sich hineinstopfe und dies mit „lobenden Rülpsern“ kommentiere, verfehlt sie das Verständnis der in dem Artikel enthaltenen Aussagen. Weder ist dort von „lobenden Rülpsern“, noch von einem bestialischen oder tierischen Verhalten des Klägers die Rede, wenn man einmal davon absieht, dass der Anklagevorwurf in den zutreffenden Worten wiedergegeben wird, der Kläger soll bereitwillig an der Ermordung von mindestens 27.900 Juden mitgewirkt haben. Soweit dem Kläger unterstellt wird, er gebe sich im Gerichtssaal ohne Reue, ist dies eine zulässige, auf eigener wertender Beobachtung des Autors beruhende Meinungsäußerung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Artikel damit auch insgesamt nicht als „Hetzartikel“ angesehen werden. dd) 156 Auch zu dem Vorwurf der Vorverurteilung durch den Artikel vom 13.04.2011 gelten die Ausführungen zum Artikel vom 30.11.2010 entsprechend. Zu dem in der Oberzeile enthaltenen Begriff „Nazi-Scherge“ wird bereits im ersten Absatz klargestellt, dass es sich lediglich um den Vorwurf im Rahmen eines noch laufenden Strafprozesses handelt. Schließlich wird berichtet, dass der Kläger das Hauptbeweismittel für eine Fälschung halte und sich hierzu auf einen 26-Jahre alten FBI-Bericht beziehe. 157 ee) 158 Soweit die Klägerin an dem Artikel vom 05.05.2011 die Aussage angreift, der Kläger sei im 159 Hinblick auf seine Gesundheit ein Simulant, erschleiche sich das Krankenbett im Gerichtssaal und Spiele mit der Justiz Katz und Maus, handelt es sich um eine auf wertender eigener Beobachtung des Klägers im Gerichtssaal beruhende zulässige Meinungsäußerung des Autors zum Prozessverhalten des Klägers. Soweit die Klägerin die angebliche Aussage bemängelt, der Kläger setze auf diese Weise sein mörderisches Treiben als KZ-Scherge fort, ist diese Aussage dem Artikel nicht zu entnehmen.

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