amerikanischem Recht, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin kann
sich weder auf das Recht eines etwaigen auch im US-Bundesstaat Ohio liegenden
Erfolgsortes berufen, noch führt die sogenannte Mosaikbetrachtung zu dem von ihr erstrebten
Ergebnis.
aa)
132
Auch wenn die Veröffentlichungen über das Internet weltweit und damit auch in der früheren 133
Heimat des verstorbenen Klägers in Ohio abrufbar sind, kann sich die Klägerin nicht auf das
Recht des Staates Ohio berufen. Denn das auf das Recht des Erfolgsortes gem. Art. 40 Abs.
1 Satz 2 EGBGB gerichtete Bestimmungsrecht gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB hat sie
nicht rechtzeitig ausgeübt. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass in der
Bezugnahme auf deutsches Recht in der Klageschrift noch keine unwiderrufliche
(konkludente) Ausübung des Bestimmungsrechts zu sehen ist, da dem Kläger bzw. seinem
Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit einer solchen Rechtsausübung seinerzeit nicht
bewusst war (vgl. hierzu MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 38), ist
jedenfalls keine rechtzeitige Wahl des Rechtes des Bundesstaates Ohio erfolgt. Denn die
Klägerin hat sich nicht vor Ende des schriftlichen Vorverfahrens, sondern erst nach den
Verhandlungsterminen vom 12.03.2014 und 25.03.2015 und Schluss der mündlichen
Verhandlung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2015 darauf berufen, der
Anspruch sei „auch“ nach amerikanischem Recht zu beurteilen.
bb)
134
Schließlich kann sich die Klägerin nicht, was die Formulierung „auch“ andeuten mag, neben
135
dem deutschen Recht im Sinne der sogenannten Mosaikbetrachtung auf das Recht des
Staates Ohio berufen. Nach dieser sind bei der Bestimmung des Deliktsstatuts über den
Erfolgsort die in mehreren Jurisdiktionen, in denen jeweils ein Erfolgsort liegt, bestehenden
(Teil-)Ansprüche in jeder Jurisdiktion gesondert nach der dortigen lex fori geltend zu machen
(vgl. MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 39, 77). Es erscheint zweifelhaft,
ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts im Sinne einer Mosaikbetrachtung überhaupt teilbar ist. Es ist jedenfalls
aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich hier auf die Geltendmachung eines auf
Deutschland entfallenden Teils beschränken möchte. Im hiesigen Verfahren könnte sie
nämlich gerade nicht einen etwaigen Anspruch nach dem Recht des Staates Ohio geltend
machen. Hierzu müsste sie bei Anwendbarkeit der Mosaikbetrachtung dort Klage erheben.
2.
136
Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02.2010, 13.04, 05.05.,
23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren
Veröffentlichungen bestand schon kein Geldentschädigungsanspruch des Klägers, so dass
die Klage insoweit schon deswegen ohne Erfolg bleibt.
137
Bei schwerwiegenden Verletzungen/Beeinträchtigungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts besteht nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter
höchstrichterlicher Rechtsprechung – unabhängig von den (einschränkenden)
Voraussetzungen des § 253 BGB – ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten
immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 GG abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH,
Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR
180/11, Juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; ferner BT-
138