amerikanischem Recht, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin kann sich weder auf das Recht eines etwaigen auch im US-Bundesstaat Ohio liegenden Erfolgsortes berufen, noch führt die sogenannte Mosaikbetrachtung zu dem von ihr erstrebten Ergebnis. aa) 132 Auch wenn die Veröffentlichungen über das Internet weltweit und damit auch in der früheren 133 Heimat des verstorbenen Klägers in Ohio abrufbar sind, kann sich die Klägerin nicht auf das Recht des Staates Ohio berufen. Denn das auf das Recht des Erfolgsortes gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gerichtete Bestimmungsrecht gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB hat sie nicht rechtzeitig ausgeübt. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass in der Bezugnahme auf deutsches Recht in der Klageschrift noch keine unwiderrufliche (konkludente) Ausübung des Bestimmungsrechts zu sehen ist, da dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit einer solchen Rechtsausübung seinerzeit nicht bewusst war (vgl. hierzu MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 38), ist jedenfalls keine rechtzeitige Wahl des Rechtes des Bundesstaates Ohio erfolgt. Denn die Klägerin hat sich nicht vor Ende des schriftlichen Vorverfahrens, sondern erst nach den Verhandlungsterminen vom 12.03.2014 und 25.03.2015 und Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2015 darauf berufen, der Anspruch sei „auch“ nach amerikanischem Recht zu beurteilen. bb) 134 Schließlich kann sich die Klägerin nicht, was die Formulierung „auch“ andeuten mag, neben 135 dem deutschen Recht im Sinne der sogenannten Mosaikbetrachtung auf das Recht des Staates Ohio berufen. Nach dieser sind bei der Bestimmung des Deliktsstatuts über den Erfolgsort die in mehreren Jurisdiktionen, in denen jeweils ein Erfolgsort liegt, bestehenden (Teil-)Ansprüche in jeder Jurisdiktion gesondert nach der dortigen lex fori geltend zu machen (vgl. MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 39, 77). Es erscheint zweifelhaft, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne einer Mosaikbetrachtung überhaupt teilbar ist. Es ist jedenfalls aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich hier auf die Geltendmachung eines auf Deutschland entfallenden Teils beschränken möchte. Im hiesigen Verfahren könnte sie nämlich gerade nicht einen etwaigen Anspruch nach dem Recht des Staates Ohio geltend machen. Hierzu müsste sie bei Anwendbarkeit der Mosaikbetrachtung dort Klage erheben. 2. 136 Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02.2010, 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen bestand schon kein Geldentschädigungsanspruch des Klägers, so dass die Klage insoweit schon deswegen ohne Erfolg bleibt. 137 Bei schwerwiegenden Verletzungen/Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung – unabhängig von den (einschränkenden) Voraussetzungen des § 253 BGB – ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, Juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; ferner BT- 138

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