04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR
49/97, BGHZ 143, 214, 223 f., 228, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR
226/97, VersR 2000, 1160, 1161, „Der blaue Engel“; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom
21.10.1998, 15 U 232/97, Juris Rn. 18).
II.
124
Soweit ein dem verstorbenen Kläger zustehender, zu Lebzeiten entstandener
125
Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1
BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt, kann dieser nach seinem Tode
jedenfalls nicht mehr von der Klägerin geltend gemacht werden. Wegen der
Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02., 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im
Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen stand
dem verstorbenen Kläger ein solcher Anspruch schon nicht zu. Ob ein solcher wegen der
Veröffentlichung vom 14.05.2010 in Betracht kommt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses
Anspruches dahin stehen.
1.
126
Das Bestehen eines solchen Anspruchs beurteilt sich vorliegend allein nach deutschem
127
Recht als Recht des Handlungsortes, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 1 Abs. 2 lit. g) der
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO), denn Ansprüche
aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einschließlich des Rechtes am
eigenen Bild sind deliktsrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95,
„Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EGBGB 40,
Rn. 10 m.w.N.; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 34; BT-Drs. 14/343
S. 10). Eine anderweitige, vorrangig zu berücksichtigende Rechtswahl gem. Art. 42 EGBGB
haben die Parteien nicht getroffen. Ob der ebenfalls vorrangige Art. 40 Abs. 2 EGBGB zur
Anwendung kommt, kann dahin stehen, denn auch dann käme deutsches Recht zur
Anwendung.
a)
128
Bei Mediendelikten bestimmt sich der Handlungsort gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach 129
dem Sitz des Unternehmens als Ort der Verhaltenszentrale (Palandt/Thorn, a.a.O.;
MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 74, m.w.N.) bzw. nach dem
Erscheinungsort (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ
131, 332, Rn. 15). Erfolgt die Veröffentlichung mittels des Internets ist im Hinblick auf den
Autor bzw. denjenigen, der die Veröffentlichung veranlasst, der Ort als Handlungsort
anzusehen, an dem die angegriffenen Informationen ins Netz eingespeist werden
(MüKoBGB, a.a.O., Rn. 75; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 40,
jeweils m.w.N.). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die angegriffenen Artikel von ihrem Sitz
aus ins Internet eingespeist hat, so dass ungeachtet der unterschiedlichen möglichen
Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Handlungsortes deutsches Recht zur Anwendung
kommt.
b)
130
Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz vom
27.03.2015 die Auffassung vertreten hat, der „Schmerzensgeldanspruch“ wegen Verletzung
des Persönlichkeitsrechts richte sich nicht nur nach deutschem Recht, sondern „auch“ nach
131