Frage der nach § 239 ZPO zulässigen Fortführung des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger dabei nicht (so aber Mäsch, JuS 2014, 1037). Mäsch verkennt, dass bei anwaltlicher Vertretung – diese ist sowohl in dem von ihm diskutierten Verfahren als auch hier schon wegen § 78 Abs. 1 ZPO gegeben – gemäß § 246 Abs. 1 ZPO überhaupt keine Unterbrechung nach § 239 Abs. 1 ZPO eintritt. Auch Aussetzung nach § 246 Abs. 1 ZPO hatte hier weder der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers noch die Beklagte beantragt. Auch ist die von Mäsch zur Lösung des vermeintlichen Problems angeführte Lehre von den doppeltrelevanten Tatsachen entgegen dessen Auffassung auf die reine Rechtsfrage , ob der streitgegenständliche Anspruch vererblich ist oder nicht, nicht anwendbar. Selbst wenn der Anspruch hier aus Rechtsgründen als nicht vererblich anzusehen ist – hierzu nachfolgend – käme auch nach einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens eine Fortsetzung desselben mit dem Erben des Anspruchsstellers jedenfalls im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung in Betracht (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 239 ZPO, Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, § 239 BGB, Rn. 4; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 239 ZPO, Rn. 5; die insoweit herangezogene Entscheidung BGH, Beschluss vom 12.11.1980, IVb ZB 601/80, Juris Rn. 8 betrifft diese Frage allerdings nicht, da dort einerseits eine Erledigung der Hauptsache nach § 619 ZPO kraft Gesetzes eingetreten war – und nicht erst nach Aufnahme wegen Wegfalls des Streitgegenstandes zu erklären gewesen wäre – und andererseits eine Unterbrechung wegen § 246 Abs. 1 ZPO gerade nicht eingetreten war). B. 120 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder 121 auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Auch das Vorbringen zur Begründung der Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. I. 122 Die Klägerin beruft sich – zu Recht – nicht auf die Verletzung des postmortalen 123 Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers. Zwar wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203213, Rn. 9, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“). Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 194, „Mephisto“; BVerfG, Beschluss vom 05.04.2001, 1 BvR 932/94, Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, Juris Rn. 8); BGH, Urteil vom 08.06.1989, I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391, Rn. 31, „Emil Nolde“; BGH, Urteil vom 17.05.1984, I ZR 73/82, GRUR 1984, 907, 908, „Frischzellenkosmetik“; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.2005, 2 StR 310/04, NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 3/04 R; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1999, 15 U 171/98, Juris Rn. 47 ff.) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung des ideellen Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts aber lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203-213, Rn. 11, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“; BGH, Urteil vom 05.03.1974, VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, „Todesgift“; BGH, Urteil vom

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