Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze 107
der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
108
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
109
A.
110
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und die für die Durchführung des Berufungsverfahrens 111
erforderlichen Prozessvoraussetzungen liegen vor.
1.
112
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
113
2.
114
Entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten geäußerten Zweifel ist von der Existenz und 115
damit Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat. Die Existenz und damit die Prozessfähigkeit einer Partei ist als unverzichtbare
Prozessvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses
– und damit auch vom Senat – zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 40/03,
BGHZ 159, 94, Rn. 16). Sowohl von der Prozessfähigkeit wie von der Parteifähigkeit ist
jedoch im Allgemeinen auszugehen und eine Überprüfung derselben ist nur dann angezeigt,
wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorhanden sind (BGH a.a.O., Rn. 19
m.w.N.). Das allein auf das fortgeschrittene Alter und die von der Klägerin mitgeteilte
Krankheit gestützte erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten gibt jedoch auch dem Senat
keinen Anlass, in Frage zu stellen, dass die Klägerin nach wie vor lebt. Die vom
Klägervertreter mitgeteilten Umstände sind vor dem Hintergrund der zugleich glaubhaften
Versicherung, etwaige Änderungen anzuzeigen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für
Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Die Klägerin ist heute 91 Jahre alt. Im Januar
2013 ließ sie mitteilen, schwer krank zu sein. Im Februar und April 2013 ließ sie die
Befürchtung mitteilen, das Ende des Verfahrens bei weiterer verzögerlicher Bearbeitung nicht
mehr zu erleben. Im November 2013 spezifizierte sie ihre Erkrankungen teilweise und ließ
mitteilen, an schweren Krankheiten, insbesondere Herzkrankheiten zu leiden. Aus diesen
insgesamt unspezifischen Umständen ergeben sich indes noch keine ernsthaften Zweifel
daran, dass die Klägerin noch lebt. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Organ der Rechtspflege dem Gericht veränderte
Umstände, die eine nähere Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung erfordern würde,
ungefragt offenbaren würde. Dass er dies tun würde, hat er überdies schriftsätzlich bekräftigt.
Auch hat die Beklagte die erstinstanzlich geäußerten Zweifel in der Berufungsinstanz nicht
wiederholt.
3.
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Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie einen eigenen Anspruch geltend macht, den
sie im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben haben will.
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4.
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Ungeachtet der streitigen Vererblichkeit des Klageanspruchs kann die Klägerin den
Rechtsstreit hierüber fortführen. Entgegen der irrigen Auffassung von Mäsch stellt sich die
119