„Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137, „Mephisto“). Die letztlich wertende Einordnung eines Anspruches als höchstpersönlich kann dabei nur 201 eines von mehreren Argumenten sein, dem Anspruch die Vererblichkeit abzusprechen. Denn ob ein Anspruch wegen seines höchstpersönlichen Charakters der Abtretung (§ 399 BGB), dem gesetzlichen Forderungsübergang (§§ 412, 399 BGB) und/oder der Gesamtrechtsnachfolge im Todesfall (§ 1922 BGB) entzogen ist, wird durchaus für unterschiedliche Forderungen differenziert gesehen (vgl. nur Palandt/Gründeberg, 75. Aufl. 2016, § 399 BGB, Rn. 6 und 12, § 394 BGB, Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Unvererblichkeit daher auch nicht aus der Unabtretbarkeit gem. § 399 BGB (zutreffend Beuthin, GRUR 2014, 957, 959). Vielmehr bedingt hier der höchstpersönliche Charakter des Anspruchs die Unabtretbarkeit einerseits und die Unvererblichkeit andererseits. Entgegen der Auffassung der Berufung (so auch Beuthin, GRUR 2014, 957, 959) steht der 202 durch die Rechtsfolge gekennzeichnete „Anspruchsinhalt“ als schlichter Geldforderung der Charakterisierung des Anspruchs als höchstpersönlich nicht entgegen. Aufgrund ihres jeweils höchstpersönlichen Charakters hat die Rechtsprechung ungeachtet des durch die Rechtsfolge gekennzeichneten Anspruchsinhalts Ansprüche mit unterschiedlichstem „Anspruchsinhalt“ als höchstpersönlich und deswegen nicht übertragbar (bzw. im Wege der Prozessstandschaft klagbar) gekennzeichnet, beispielsweise den Anspruch aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 16.09.1964, V ZR 132/62, NJW 1964, 2296, 2297) oder den aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Erfinderbenennung (BGH, Urteil vom 20.06.1978, X ZR 49/75, Juris Rn. 55, „Motorkettensäge“). Bei den Schmerzensgeldansprüchen nach § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und nach § 1300 203 Abs. 1 BGB in der bis zum 30.06.1998 gültigen Fassung (fortan: a.F.) beruhte deren grundsätzlich fehlende Übertragbarkeit und Vererblichkeit nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und § 1300 Abs. 2 BGB a.F. ebenfalls nach gängigem Verständnis darauf, dass sie seinerzeit noch für höchstpersönlich erachtet wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.1976, VI ZR 167/75, Juris Rn. 16). Zunächst hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. auch den Geldentschädigungsanspruch für nicht übertragbar gehalten (BGH, Urteil vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33, „Detektei“). Anknüpfungspunkt war dabei der – seinerzeit noch übereinstimmend angenommene – ideelle Charakter des Anspruchs. Die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hat der Bundesgerichtshof dabei 204 zunächst dahin stehen lassen (BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Er hat schließlich auch nach Aufhebung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. im Rahmen der Diskussion des postmortalen Persönlichkeitsrechts in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zustehe (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“). Dies überzeugt, denn die Aufhebung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. ändert die Charakterisierung des Geldentschädigungsanspruches als höchstpersönlich nicht. Aus der Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB a.F. kann schon deswegen nichts abgeleitet werden, weil diese im Zuge der Abschaffung des in § 1300 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Kranzgeldanspruches selbst erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 14, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Dass der Gesetzgeber mit 205

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