Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536, m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.01.2015, VI ZR 386/13, Juris Rn. 14). Hier sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des verstorbenen Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. aa) 145 Es kann nicht festgestellt werden, dass der verstorbene Kläger in den Artikeln vom 06.05.2009 und den im Artikel von K. vom 23.05.2011 benannten weiteren Veröffentlichungen in unzulässiger Weise vorverurteilt wird. 146 Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, 147 dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, Juris Rn. 19). Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353, Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 217/08, Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18). Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch mag oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Juris Rn. 20). Durch eine erstinstanzliche Verurteilung verdichtet sich hingegen der Verdachtsgrad so weit, dass dem Informationsinteresse in der Regel der Vorrang gebührt (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323). Soweit die von der Klägerin angegriffene Überschrift sich auf die Vorwürfe des 148 Strafverfahrens bezieht, kann mangels Vorlage der jeweils gesamten Veröffentlichung die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Überschriften nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert jeweils eine umfassende Abwägung aller

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