Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 16 U 89/15 Datum: 10.06.2016 Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Spruchkörper: 16. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: I - 16 U 89/15 ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0610.I16U89.15.00 Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 12 O 341/11 Rechtskraft: rechtskräftig Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O 341/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird im Hinblick auf den Streit der Parteien über den am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen. Gründe: 1 I. 2 Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere unter a. veröffentlichte Artikel der – zunächst unter „B.“, dann unter „C.“ und heute wie im Rubrum angegeben firmierenden – Beklagten geltend. 3

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