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Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei denjenigen Vorschriften des
Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht enthalten und so einen Teil des ordre public –
im weiten Sinne – bilden, d. h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls auch für die
Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der
Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine
nahe Verwandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen. Das muß sie in
besonderem Maße dem Einfluß des Verfassungsrechts aussetzen. Der Rechtsprechung bieten sich
zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die „Generalklauseln”, die, wie § 826 BGB, zur
Beurteilung menschlichen Verhaltens auf außer-zivilrechtliche, ja zunächst überhaupt
außerrechtliche Maßstäbe, wie die „guten Sitten”, verweisen. Denn bei der Entscheidung dar��ber,
was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der Gesamtheit der
Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt seiner
geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat. Deshalb sind mit Recht
die Generalklauseln als die „Einbruchstellen” der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet
worden (Dürig in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).
Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden materiellen
zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu,
dann hat er bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende
Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies ist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an
die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Verfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der
Außerachtlassung dieses verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so
verstößt er nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, indem er den Gehalt der Grundrechtsnorm
(als objektiver Norm) verkennt, er verletzt vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil
das Grundrecht, auf dessen Beachtung auch durch die rechtsprechende Gewalt der Bürger einen
verfassungsrechtlichen
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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Anspruch hat. Gegen ein solches Urteil kann – unbeschadet der Bekämpfung des Rechtsfehlers im
bürgerlich-rechtlichen Instanzenzug – das Bundesverfassungsgericht im Wege der
Verfassungsbeschwerde angerufen werden.
Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der
Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt hat. Daraus ergibt sich aber
zugleich die Begrenzung der Nachprüfung: es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, Urteile des
Zivilrichters in vollem Umfange auf Rechtsfehler zu prüfen; das Verfassungsgericht hat lediglich die
bezeichnete „Ausstrahlungswirkung” der Grundrechte auf das bürgerliche Recht zu beurteilen und
den Wertgehalt des Verfassungsrechtssatzes auch hier zur Geltung zu bringen. Sinn des Instituts
der Verfassungsbeschwerde ist es, daß alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und
richterlichen Gewalt auf ihre „Grundrechtsmäßigkeit” nachprüfbar sein sollen (§ 90 BVerfGG).
Sowenig das Bundesverfassungsgericht berufen ist, als Revisions- oder gar „Superrevisions”Instanz gegenüber den Zivilgerichten tätig zu werden, sowenig darf es von der Nachprüfung solcher
Urteile allgemein absehen und an einer in ihnen etwa zutage tretenden Verkennung
grundrechtlicher Normen und Maßstäbe vorübergehen.
2. Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht scheint im Falle des
Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) anders gelagert zu sein. Dieses Grundrecht
ist – wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) – vom Grundgesetz nur in den Schranken
der „allgemeinen Gesetze” gewährleistet (Art. 5 Abs. 2). Ohne daß zunächst untersucht wird,
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10/12/2021