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öffentlichen Lebens im Inland und Ausland befinde. Beweise dafür liegen vor; es mag nur auf die in
Nr. 3 der Deutschen Universitätszeitung vom 8. 2. 1952 veröffentlichte Stellungnahme von 49
Göttinger Professoren verwiesen werden, ferner etwa auf die Beiträge in der erwähnten Ausgabe
der Neuen Zürcher Zeitung. Vor allem aber hat in der 197. Sitzung des Deutschen Bundestags am
29. 2. 1952 der Abgeordnete Dr. Schmid-Tübingen folgendes erklärt (Prot. S. 8474):
„In Bonn läuft zur Zeit der Film ‚Immensee’ aus der Produktion des Ihnen allen als Hersteller des
Films ‚Jud Süß’ bekannten Regisseurs Veit Harlan. Es ist eine Schande, daß die Machwerke dieses
Mannes in Deutschland überhaupt gezeigt und besucht werden können. Manche berufen sich
darauf, daß es keine Gesetze gebe, die es ermöglichten, die Vorführung von Filmen dieses Mannes
zu untersagen. Das ist richtig, und auch der Bundestag kann ihre Vorführung nicht verhindern. Ich
glaube aber, daß man dem wahren Rechte dient, wenn in diesem Hause dagegen Protest erhoben
wird, daß ausgerechnet am Sitze des deutschen Parlaments, das in diesem Lande in ganz
besonderem Maße der Hüter und Herold echter Toleranz zu sein hat, Filme eines Mannes aufgeführt
werden, der zumindest indirekt mit dazu beigetragen hat, die massenpsychologischen
Voraussetzungen für die Vergasungen von Auschwitz zu schaffen.”
Das Protokoll verzeichnet hierzu „Beifall links und bei den Regierungsparteien”. Für die Beurteilung
des Verhaltens des Beschwerdeführers kann die hier zum Ausdruck gekommene Auffassung des
repräsentativen Vertretungsorgans des deutschen Volkes nicht gleichgültig sein. Sie macht es
unmöglich, in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen die „Auffassungen der
verständigen, billig und gerecht denkenden Bürger” zu sehen.
IV. Das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund dieser Erwägungen zu der Überzeugung gelangt,
daß das Landgericht bei seiner Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die besondere
Bedeutung verkannt hat, die dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo
es mit privaten Interessen anderer in Konflikt tritt. Das Urteil des Landgerichts beruht auf diesem
Verfehlen grundrechtlicher Maßstäbe und verletzt so das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben.
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