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der Wert des Grundrechts zeigt sich gerade auch darin, daß jeder von ihm Gebrauch machen kann.
Wer sich durch die öffentliche Äußerung eines andern verletzt fühlt, kann ebenfalls vor der
Öffentlichkeit erwidern. Erst im Widerstreit der in gleicher Freiheit vorgetragenen Auffassungen
kommt die öffentliche Meinung zustande, bilden sich die einzelnen angesprochenen Mitglieder der
Gesellschaft ihre persönliche Ansicht. Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, daß
es z. B. grundsätzlich zulässig ist, aus ernsthaften Motiven in der Öffentlichkeit den Absatz
bestimmter Waren oder bestimmte
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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Organisationsformen des Verkaufs zu bekämpfen, auch wenn bei Erfolg solcher
Meinungsäußerungen wirtschaftliche Unternehmen zum Erliegen kämen, Arbeitsplätze
verlorengingen u. dgl. Solche Äußerungen können nicht schon wegen dieser möglichen Folgen
gerichtlich untersagt werden – den Angegriffenen steht es aber frei, sich durch Darlegung ihrer
Auffassung zur Wehr zu setzen.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Art. 2 GG hingewiesen. Es geht davon aus,
Harlan dürfe seinen Beruf als Filmregisseur wieder aufnehmen und ausüben, da er vom
Schwurgericht, vor dem er wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem
Kontrollratsgesetz Nr. 10 angeklagt war, freigesprochen, im Entnazifizierungsverfahren als
„Entlasteter” eingestuft worden sei und die Spitzenorganisation der deutschen Filmwirtschaft (Spio)
alle Tätigkeitsbeschränkungen gegen ihn aufgehoben habe. Artikel 2 wirke allerdings nur gegen die
öffentliche Gewalt; zugleich komme aber in der Bestimmung die sittliche Auffassung des deutschen
Volkes zum Ausdruck, mit der Folge, daß die eigenmächtige Beschränkung dieses Grundrechts,
„von wem sie auch kommen mag”, gegen die guten Sitten verstoße. Daran ist richtig, daß auch Art.
2 GG zu dem grundrechtlichen Wertsystem gehört und die Vorstellungen davon, was wider die
„guten Sitten” verstößt, maßgeblich beeinflussen kann. Trotzdem wird hier die Bedeutung des
Artikels 2 nicht richtig gesehen. Daß der Staat, die öffentliche Gewalt, nur in den Schranken der
Gesetze gegen Harlan vorgehen durfte und darf, ist selbstverständlich. Daraus folgt aber nichts
dafür, was der einzelne Bürger gegenüber Harlan unternehmen und äußern darf. Denn hier ist
entscheidend, daß jeder einzelne Träger derselben Grundrechte ist. Da im Zusammenleben in einer
großen Gemeinschaft sich notwendig ständig Interessen- und Rechtskollisionen zwischen den
einzelnen ergeben, hat im sozialen Bereich ständig ein Ausgleich und eine Abwägung der einander
entgegenstehenden Rechte nach dem Grade ihrer Schutzwürdigkeit stattzufinden. Was als Ergebnis
einer solchen Abwägung an Beschränkung der freien Entfaltungsmöglichkeit für den einzelnen
verbleibt, muß hingenommen werden. Niemand kann sich hier auf die angeblich absolut geschützte
Position des Art. 2 GG zurückziehen und jeden Angriff auf sie, „von wem er auch kommen mag”, als
Unrecht oder Verstoß gegen die guten Sitten ansehen (vgl. auch H. Lehmann in MDR 1952 S. 298).
Die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg im Verfahren der einstweiligen Verfügung:
„weil der Staat das Recht (zu gewissen Maßnahmen) nicht hat, so kann dieses Recht erst recht
nicht der einzelne Bürger haben”, ist irrig, weil sie Nicht-Zusammengehöriges in ein einfaches
Verhältnis von Mehr oder Weniger bringen will.
Die Ausführungen des Landgerichts könnten auch so gedeutet werden, daß es in den Äußerungen
des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Kern der künstlerischen Persönlichkeit Harlans erblickt,
den „letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit” (BVerfGE 6, 32), einen Eingriff also, der
durch keine noch so gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könne
und deshalb, weil er die Menschenwürde Harlans verletze, unter allen Umständen sittenwidrig sei.
Eine so weitreichende Folgerung
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10/12/2021