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Wertrangordnung ist, muß auch die hier erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art.
5 Abs. 1 Satz 1 GG und den seine Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern
vorgenommen werden.
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Aufforderung zum Boykott nach diesen Maßstäben
sittenwidrig ist, sind zunächst Motive, Ziel und Zweck der Äußerungen zu prüfen; ferner kommt es
darauf an, ob der Beschwerdeführer bei der Verfolgung seiner Ziele das Maß der nach Umständen
notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung der Interessen Harlans und der
Filmgesellschaften nicht überschritten hat.
a) Sicherlich haftet den Motiven, die den Beschwerdeführer zu seinen Äußerungen veranlaßt haben,
nichts Sittenwidriges an. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Interessen wirtschaftlicher Art
verfolgt; er stand namentlich weder mit den klagenden Filmgesellschaften noch mit Harlan in
Konkurrenzbeziehungen. Das Landgericht hat selbst bereits in seinem Urteil im Verfahren der
einstweiligen Verfügung festgestellt, die mündliche Verhandlung habe nicht die geringsten
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer etwa „aus eigennützigen bzw. nicht
achtenswerten Motiven” gehandelt habe. Dem ist von keiner Seite widersprochen worden.
b) Das Ziel der Äußerungen des Beschwerdeführers war, wie er selbst angibt, Harlan als
repräsentativen Vertreter des deutschen Filmsauszuschalten; er wollte verhindern, daß Harlan
wieder als Schöpfer repräsentativer deutscher Filme herausgestellt werde und damit der Anschein
entstehe, als sei ein neuer Aufstieg des deutschen Films notwendig mit der Person Harlans
verbunden. Die Gerichte haben nicht zu beurteilen, ob diese Zielsetzung sachlich zu billigen ist,
sondern nur, ob ihre Bekundung in der vom Beschwerdeführer gewählten Form zulässig war.
Die Äußerungen des Beschwerdeführers müssen im Rahmen seiner allgemeinen politischen und
kulturpolitischen Bestrebungen gesehen werden. Er
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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war von der Sorge bewegt, das Wiederauftreten Harlans könne – vor allem im Ausland – so
gedeutet werden, als habe sich im deutschen Kulturleben gegenüber der nationalsozialistischen Zeit
nichts geändert; wie damals, so sei Harlan auch jetzt wieder der repräsentative deutsche
Filmregisseur. Diese Befürchtungen betrafen eine für das deutsche Volk sehr wesentliche Frage, im
Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt. Dem
deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den
Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran, daß die Welt gewiß sein
kann, das deutsche Volk habe sich von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht
aus politischen Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere Umkehr gewonnenen
Einsicht in ihre Verwerflichkeit.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind von ihm nicht nachträglich konstriuert, sie
entsprechen der Sachlage, wie sie sich damals für ihn darstellte. Das ist später unter anderem
dadurch bestätigt worden, daß z. B. in der Schweiz der Versuch, den Film „Unsterbliche Geliebte”
zu zeigen, zu lebhaften Protesten, ja sogar zu einer Interpellation im Nationalrat und zu einer
amtlichen Stellungnahme des Bundesrats geführt hat (vgl. Neue Zeitung Nr. 70 vom 22./23. 3.
1952 und Neue Zürcher Zeitung, Fernausgabe Nr. 327 vom 28. 11. 1951); der Film wurde einhellig
nicht wegen seines Inhalts, sondern wegen der Mitwirkung Harlans abgelehnt und infolge dieser
zahlreichen nachdrücklichen Interventionen auch nicht aufgeführt. Auch in mehreren deutschen
Städten wurde aus den gleichen Gründen gegen die Aufführung des Films demonstriert. Der
Beschwerdeführer konnte also in dem Wiederauftreten Harlans einen im Interesse der deutschen
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