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Veit Harlan herstellte, forderte daraufhin den Beschwerdeführer zu einer Äußerung darüber auf, mit
welcher Berechtigung er die vorerwähnten Erklärungen gegen Harlan abgegeben habe. Der
Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 27. 10. 1950, das er als „Offenen Brief” der Presse
übergab, u. a. folgendes:
„Das Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen Zeitabschnitt des
Hitler-Reiches der ‚Nazifilm-Regisseur Nr. 1’ und durch seinen ‚Jud Süß’-Film einer der wichtigsten
Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis war. …
Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer Wiederkehr Harlans nicht
stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in der Welt darf aber nicht von robusten
Geldverdienern erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte
Wunden wiederaufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen Wiederaufbaus
furchtbar erneuern. Es ist aus allen diesen Gründen nicht nur das Recht anständiger Deutscher,
sondern sogar ihre Pflicht, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen
Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten.”
Auf Klage der beiden Filmgesellschaften verurteilte das Landgericht Hamburg am 22. 11. 1951 den
Beschwerdeführer gemäß § 826 BGB, es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen,
1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film „Unsterbliche Geliebte”
nicht in ihr Programm aufzunehmen,
2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen.
Das Landgericht erblickte in den Äußerungen des Beschwerdeführers eine sittenwidrige
Aufforderung zum Boykott.
Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg ein;
gleichzeitig erhob er Verfassungsbeschwerde, in der er die Verletzung seines Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rügte.
Das Bundesverfassungsgericht machte von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gebrauch.
II. Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil sein Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der öffentlichen Gewalt in der besonderen Erscheinungsform
der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers nur
verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war.
Das Urteil untersagt dem Beschwerdeführer Äußerungen, durch die er andere dahin beeinflussen
könnte, sich seiner Auffassung über das Wiederauftreten Harlans anzuschließen und ihr Verhalten
gegenüber den von ihm gestalteten Filmen entsprechend einzurichten. Das bedeutet objektiv eine
Beschränkung des Beschwerdeführers in der freien Äußerung seiner Meinung. Das Landgericht
begründet seinen Ausspruch damit, daß es die Äußerungen des Beschwerdeführers als eine
unerlaubte Handlung nach § 826 BGB gegenüber den Klägerinnen betrachtet und diesen daher auf
Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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zuerkennt. So führt der vom Landgericht angenommene bürgerlich-rechtliche Anspruch der
Klägerinnen durch das Urteil des Gerichts zu einem die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
beschränkenden Ausspruch der öffentlichen Gewalt. Dieser kann das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur verletzen, wenn die angewendeten Vorschriften
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10/12/2021