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Bundesverfassungsgericht: Nr. 114
VerwRspr 1958, 419
Nr. 114
Art. 1 Abs. 3, 2, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Grundgesetz; Art. 118 Weimarer Verfassung; §§ 26, 90
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. 3. 1951 (BGBl. I S. 243); §§ 823 Abs. 1, 826
BGB
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den
Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive
Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die
privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist
für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die
Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht
prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf
Rechtsfehler nach.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können „allgemeine Gesetze” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein
und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.
5. Die „allgemeinen Gesetze” müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der
freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art. 5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern
auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig
gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles
durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. 1. 1958 - 1 BvR 400/51
I. Der Beschwerdeführer hat am 20. 9. 1950 anläßlich der Eröffnung der „Woche des deutschen
Films” als Vorsitzender des Hamburger Presseklubs in einer Ansprache vor Filmverleihern und
Filmproduzenten u. a. folgendes erklärt:
„Nachdem der deutsche Film im Dritten Reich seinen moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings
ein Mann am wenigsten von allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist der
Drehbuchverfasser und Regisseur des Films ‚Jud Süß’! Möge uns weiterer unabsehbarer Schaden
vor der ganzen Welt erspart bleiben, der eintreten würde, indem man ausgerechnet ihn als
Repräsentanten des deutschen Films herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur
ein formeller. Die Urteilsbegründung war eine moralische Verdammung. Hier fordern wir von den
Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz billig ist, die man sich aber etwas
kosten lassen sollte: Charakter. Und diesen Charakter wünsche ich dem deutschen Film! Beweist er
ihn und führt er den Nachweis durch Phantasie, optische Kühnheit und durch Sicherheit im
Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und dann wird er eines erreichen, was er zum Leben
braucht: Erfolg beim deutschen wie beim internationalen Publikum.”
Die Firma Domnick-Film-Produktion GmbH, die zu dieser Zeit den Film „Unsterbliche Geliebte” nach
dem Drehbuch und unter der Regie des Filmregisseurs
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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10/12/2021