- Quelle: beck-online DIE DATENBANK für bestimmte Zeiträume jeweils einheitliche Richtzahlen für die Kaufkraft angenommen werden. Der Senat hat jedoch betont, bei der Benutzung solcher einheitlichen Richtzahlen müsse beachtet werden, daß die Kaufkraft bei den einzelnen Lebensgütern verschieden sei und die auf eine Durchschnittsfamilie bezogenen Werte für Angehörige mittlerer und gehobener Schichten nicht zuzutreffen brauchten (LM BEG 1956 §82 Nr. 3; RzW 1959, 478 Nr. 33). Die Verwendung von Durchschnittswerten, die nicht allein auf die Bedürfnisse einfacher Bevölkerungsschichten bezogen sind, liegt danach nahe. Diese Ausführungen schließen es aber nicht aus, daß dann, wenn gesonderte Kaufkraftberechnungen für die Angehörigen verschiedener Bevölkerungsschichten vorliegen, die Entschädigungsorgane sich dieser bedienen, um auf solche Weise dem Erfordernis Rechnung zu tragen, daß die ausreichende Lebensgrundlage jeweils erst als erlangt angesehen werden kann, wenn die Einkünfte des Verfolgten ihm und seinen Angehörigen eine seiner Vorbildung entsprechende Lebensführung ermöglichen. Andererseits bedeutet die vom Senat hervorgehobene Notwendigkeit einer Berücksichtigung des erhöhten Lebensbedürfnisses mittlerer und gehobener Schichten nicht, daß notwendig zwischen drei verschiedenen Bevölkerungsschichten unterschieden werden müsse, wie die Revision glaubt. Den Kläger, der entsprechend seinem früheren Einkommen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht worden ist, konnte das Berufungsgericht der gehobenen Verbrauchergruppe zurechnen. Der selbständigen Prüfung, ob die verwendeten Kaufkraftrichtzahlen zuverlässig sind, sind die Entschädigungsorgane jedoch in keinem Falle enthoben. Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb es nicht die vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg oder die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Tabellen verwendet habe. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, die von Hartmann errechneten Tabellen vorgezogen, weil dieser zusätzlich Krankheitskosten, Kosten für Kindererziehung, Reisekosten und andere berücksichtigt habe und deshalb die Berechnung, die das Statistische Bundesamt vorgenommen habe, den tatsächlichen Verhältnissen nicht völlig gerecht werde. Es handelt sich dabei nicht, wie die Revision annimmt, um eine unbegründete Vermutung, sondern es liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hat, diese Kosten könnten die Parität verändern, wobei es sich ersichtlich auf die Schrift von Hartmann gestützt hat. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu erörtern, welche Besonderheiten die Tabellensammlung, die das Justizministerium von Baden-Württemberg herausgegeben hat, gegenüber der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten aufweist, da diese Besonderheiten in den hier in Betracht kommenden Beziehungen offenbar ohne Bedeutung sind. Die Feststellung, daß der Kläger noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, ist deshalb im Ergebnis unangreifbar. d) Die dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1938 bis zum 30. April 1959, dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht, zustehende Kapitalentschädigung ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend auf 68.642 DM berechnet worden. Dadurch, daß ein Zuschlag von 20 % nicht hinzugerechnet worden ist (§92 Abs. 2 BEG), ist das beklagte Land nicht beschwert. e) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch gemäß den §§77, 92 Abs. 3 BEG, §§17, 32 3. DV-BEG ermittelt, daß von der errechneten Kapitalentschädigung kein Arbeitseinkommen abzuziehen ist. Das würde selbst dann gelten, wenn hierbei das von beiden Ehegatten seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen also der als Arbeitseinkommen des Ehemanns eingesetzte http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397249 5 von 6 3/22/2022

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