- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
erzielten Einkommens in Deutsche Mark ergeben, daß der Kläger bis Ende 1958 noch keine
ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Diese Umrechnung aber ist rechtlich unangreifbar.
c)
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, gehört die Feststellung der Kaufkraft einer
ausländischen im Vergleich zu der inländischen Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet
an. Das gleiche gilt für die Feststellung der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen
Devisenkurs. Es obliegt dem Richter der Tatsacheninstanzen, sich darüber nach der erforderlichen
Aufklärung des Sachverhalts, auch unter Heranziehung des zur Verfügung stehenden Schrifttums,
seine Überzeugung zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob ihm dabei ein
Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere ob er dabei Verfahrensverstöße begangen, gegen
Denkgesetze verstoßen, Erfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen
gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat. Derartige Bedenken können gegen
die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars und gegen
seine Auffassung, daß diese während der ganzen in Betracht kommenden Zeit um mehr als 10 %
zu Ungunsten des Klägers von dem amtlichen Devisenkurs abweiche (§12 Abs. 3, §29 3. DV-BEG),
nicht geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht hat die Umrechnung auf Grund der von Hartmann in seiner Schrift "Die
Kaufkraftparität von US-Dollar und DM-West" für die Kaufkraft des US-Dollars ermittelten Werte
durchgeführt. Werden die in dem angefochtenen Urteil auf diese Weise als Einkommen des Klägers
ermittelten DM-Beträge, um das Einkommen der Ehefrau mit einzubeziehen, verdoppelt, so
überschreiten die sich ergebenden Gesamteinkünfte die in der Anlage 1 der 3. DV-BEG
angegebenen Vergleichszahlen ohne den 20 %igen Zuschlag nur in den Jahren 1949 und 1951; in
allen anderen Jahren bleiben sie darunter. Wird dem Vergleichseinkommen der Zuschlag
hinzugerechnet, so wird es von den Einkünften in keinem Jahr erreicht. Der Kläger hat danach auch
dann keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, wenn dabei der auf die Ehefrau entfallende
Einkommensteil mit in Rechnung gestellt wird. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das
Vergleichseinkommen mit oder ohne Zuschlag einzusetzen ist; denn selbst in letzterem Falle würde
die zweimalige Überschreitung der Sätze des Vergleichseinkommens gegenüber den sonst darunter
bleibenden Beträgen nicht ausschlaggebend sein können.
Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, zu den nicht auf rechtlichem Gebiet liegenden
Einwendungen Stellung zu nehmen, die gegen die von Hartmann durchgeführte Ermittlung des
Kaufkraftverhältnisses zwischen den Währungen der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik
erhoben worden sind. Der Senat muß sich deshalb einer Stellungnahme dazu enthalten, ob der
Ansatzpunkt von Hartmann richtig ist, daß das deutsche Wägungsschema und nicht der Mittelwert
zwischen dem deutschen und dem ausländischen zugrunde zu legen sei. Wenn der Senat in der
RzW 1959, 553 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, die Mittelwerte dürften
allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen, und es sei schon um der
Einheitlichkeit der Entscheidungen willen nicht unangemessen, sie zugrunde zu legen, so hat es
sich bei derartigen Hinweisen nicht um maßgebliche rechtliche Ausführungen gehandelt.
Ebensowenig hat der Senat nachzuprüfen, ob die geltend gemachten Bedenken, daß Hartmann für
Deutschland eingesetzte Preise zu niedrig bemessen habe, begründet sind. Alle diese Fragen
gehören dem tatsächlichen Gebiet an.
Es läßt sich auch aus Rechtsgründen nichts dagegen einwenden, wenn verschiedene
Kaufkraftrichtzahlen für eine mittlere und gehobene Verbrauchergruppe benutzt werden. Der Senat
hat allerdings ausgesprochen, die Kaufkraft könne nicht unterschiedlich nach den besonderen
Bedürfnissen der Bevölkerongsschicht, der der Verfolgte angehöre, festgestellt werden, es müßten
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