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BGH, Urteil vom 24.02.1960 – IV ZR 248/59LG Aachen; OLG
Köln01.06.1959
BeckRS 1960,
31397249
BGH, Urteil vom 24.02.1960 – IV ZR 248/59LG Aachen; OLG Köln01.06.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 24.02.1960 - IV ZR 248/59
Normenkette:
§ 12 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
Amtlicher Leitsatz:
Die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Währung sowie der Abweichung der
Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs gehört im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an.
Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Feststellung ein
Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere ob er dabei Verfahrensverstöße begangen, gegen
Denkgesetze verstoßen, Erfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen
gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat.
Schlagworte:
Verkündet am 24. Februar 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1960 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juni 1959 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die
außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und
Auslagen.
Von Rechts wegen
Der am ... 1903 geborene Kläger ist Jude. Vom August 1927 bis zum April 1958 war er als
Vertreter bei der Firma R. AG in K. tätig. Er bezog ein Gehalt von monatlich 650 RM sowie
Reisespesen, die nach seiner Angabe monatlich etwa 1.000 RM betrugen. Wegen der gegen die
Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen wanderte der Kläger im Mai 1938 nach
Holland und dann in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Im Jahre 1943 erwarb er dort
zusammen mit seiner Ehefrau eine Hühnerfarm, die beiden je zur Hälfte gehört und von ihnen
gemeinschaftlich bewirtschaftet wird.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch
Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde erkannte ihm zunächst eine Kapitalentschädigung von 10.390 DM zu.
Dabei reihte sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und legte einen
Entschädigungszeitraum vom 1. April 1938 bis zum 31. Dezember 1947 zugrunde.
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