- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Betrag zu verdoppeln wäre. Auch dann würde die Summe des Arbeitseinkommens und der Kapitalentschädigung die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten nicht erreichen. f) Da auch die Berechnung der Rente zutreffend erfolgt ist, ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 24.2.1960 – IV ZR 248/59, BeckRS 1960, 31397249 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397249 6 von 6 3/22/2022

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