Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RVs 95/16
Datum:
09.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 95/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1109.III3RVS95.16.00
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473
Abs. 1 StPO).
Hinweis:
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Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
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