- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Auch nach der Neufassung des §4 BEG durch das BEG-Schlußgesetz muß es bei dieser Auslegung bleiben. a) Sie war nicht wie in dem anders gelagerten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall RzW 1962, 353 Nr. 11 auf die Ausschlußklausel des §4 Abs. 1 c 2. Halbsatz BEG a.F.. gestützt. Diese Bestimmung hatte schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung für die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der eine Entscheidung über seinen Anspruch nicht mehr erlebt hat. Für die vor dem 31. Dezember 1952 in der sowjetischen Besatzungszone verstorbenen Verfolgten war die Nichtigkeit der diplomatischen Klausel, soweit sie in Verbindung mit Art. III Ziffer 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErgG Ansprüche solcher Verfolgter ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des BErgG ausgewandert waren und im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Ländern unter sowjetischen Einfluß hatten (BVerfG RzW 1961, 374 Nr. 16), ebenso unerheblich wie die Gründe, die den Gesetzgeber zur Streichung der Klausel in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG n.F. veranlaßten (vgl. BTDrucks. IV/1550 zu §4 BEG S. 24). Die sie ersetzende Vorschrift des §238 a BEG gewährt keinen Anspruch. Sie schließt lediglich sonst begründete Ansprüche der Antragsteller aus, die im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen 1. Oktober 1953 oder 1. Januar 1963 keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat. Die Streichung der diplomatischen Klausel in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. und die Einfügung des §238 a BEG geben daher keinen Anhalt für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des §4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c BEG n.F. b) Auch der Schlußhalbsatz des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG n.F. bietet keinen Anlaß für eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift. Er berührt nicht die Rechtsstellung der Deportierten, Ausgewanderten oder Ausgewiesenen, die, wie die Erblasserin, bei Beginn der Verfolgung und nach ihrem Ende sich in der sowjetischen Besatzungszone dauernd aufgehalten hatten und dort verblieben sind. c) Aus dem Wortlaut des §4 Abs. 3 BEG n.F. kann die Revision nichts herleiten. Er erfaßt, ohne zu unterscheiden, die Fälle, in denen die nationalsozialistischen Machthaber vor dem 8. Mai 1945 oder ausländische Dienststellen nach dem Kriegsende den Deportierten in das Altreichsgebiet zurückgebracht haben. Ein solcher Sachverhalt begründet aber nicht die Entschädigungsberechtigung nach §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG; er steht ihr nur nicht entgegen. §4 Abs. 3 BEG n.F. sagt nichts darüber, wann die Deportation nach der Rückführung in das Altreichsgebiet abgeschlossen war und ihre rechtliche Bedeutung als Anknüpfungspunkt im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG verlor. Die Deportation war jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Verfolgte im Altreichsgebiet seine Bewegungsfreiheit wiedererlangt hatte und sich an seinem fortbestehenden Wohnsitz niederlassen oder einen anderen Ort als dauernden Aufenthalt wählen konnte. Wenn der Verfolgte nicht im Ausland verblieb, vielmehr seinen bisherigen Wohnsitz im Altreichsgebiet beibehielt oder sich dort niederließ, kann nicht mehr §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, sondern nur noch der Aufenthalt in einem der Teile Deutschlands bis zum 31. Dezember 1952 maßgebend sein. Denn die Deportation hat sich auf die Wahl der Niederlassung nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nicht ausgewirkt. Der in das Altreichsgebiet zurückgekehrte Deportierte befand sich in der gleichen Lage wie der nur innerhalb der Reichsgrenzen Verfolgte. In diesen Fällen ist es für die Entschädigungsberechtigung nach §4 Abs. 1 Nr. 1 a, b BEG unerheblich, ob der Verfolgte vom Deportationsort freiwillig in das Altreichsgebiet zurückgekehrt oder vor oder nach dem 8. Mai 1945 zwangsweise zurückgebracht worden ist. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384571 3 von 5 6/7/2022

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