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Auf Hinweis des Gerichts vom 12.09.2022 hat die Beklagte ihre Erkenntnisse weiter
konkretisiert. Dabei hat sie insbesondere vorgetragen, um wen es sich bei dem bereits in
der Verbotsverfügung angesprochenen „Anhänger“ des Klägers handele und welches
Propagandamaterial bei diesem aufgefunden worden sei. Zudem hat sie nähere Angaben
zu den bei der Durchsuchung im Jahre 2020 in den Räumen des Klägers aufgefundenen
CDs, DVDs und Büchern gemacht. Weiterhin hat sie Erkenntnisse zu angeblichen
„Gesandten“ der Hizb Allah, zu Vereinsmitgliedern und sonstigen mit dem Kläger in
Verbindung stehenden Personen nachgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende
Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffene Verbotsverfügung vom 01.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1
VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ergangene Verfügung ist formell (I.) und materiell (II.)
rechtmäßig.
I. Formelle Mängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der
Kläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte
eines Beteiligten eingreift, grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Davon kann
abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im
öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die
Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten
durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10.02, juris Rn. 12). Speziell im Kontext von
Vereinsverboten ist dies jedenfalls anzunehmen, wenn das Unterbleiben einer vorherigen
Anhörung damit begründet werden kann, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins
über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit gegeben
werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem
behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung
größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer