18 den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Organisation tätig war, tritt hinzu, dass er auch selbst zur Verbreitung der Überzeugungen der Hizb Allah und dem nahestehender, insbesondere israel-feindlicher Ideologien beitrug. Dies wird durch die bei der Durchsuchung im Jahre 2020 aufgefundenen Materialien belegt. Dabei wurden neben den bereits aufgeführten CDs, DVDs und Schriften noch verschiedene weitere Schriften mit entsprechenden Inhalten entdeckt. Dabei handelt es sich um Schriften, die einen islamischen Staat auf Basis der Scharia propagieren, im Inhalt wörtlich den „WeltZionismus“ angreifen oder wie das Werk „Die Eigenschaften der Juden“ bereits im Titel eine antisemitische Ausrichtung erkennen lassen, was durch die dort verwendeten Quellen wie die „Protokolle der Weisen von Zion“ bestätigt wird. Weitere aufgefundene Titel waren „Down with America: Death to America in 13 Languages“, „Der Imam in Konfrontation mit dem Zionismus“ von Ayatollah Khomenei, „Quellen der Kraft im Islamischen Staat“ oder „Der Imam, der Führer, und der verpflichtende Angriffskrieg“. cc) In Rahmen einer Gesamtschau der durch die Beklagte vorgelegten Indizien ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit die Hizb Allah als Organisation und die Verbreitung ihrer gegen Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Ideologie in einem Ausmaß gefördert hat, das ein Vereinsverbot rechtfertigt. (1) Das Gericht übersieht nicht, dass es etwa an einem Nachweis hoher Spendensummen oder auch der unmittelbaren Rekrutierung von Personen, die sich für die Hizb Allah militärisch engagieren, fehlt. Es ist aber der Ansicht, dass nicht nur eine signifikante ideologische Unterstützung vorliegt, die der Hizb Allah in einem erheblichen Ausmaß Akzeptanzvorteile für ihre völkerverständigungswidrige Betätigung brachte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Überdies ist auch der Kläger selbst durch das Verfügbarmachen entsprechender Materialien für seine Mitglieder gegen den Gedanken der Völkerverständigung tätig geworden. Die Tätigkeit des Klägers und sein Auftreten haben eine Umgebung geschaffen, in der die Verwendung von Symbolen und die Verbreitung des Gedankenguts der Hizb Allah als „normal“ erscheinen mussten. Er weist Verbindungen zur Hizb Allah auf, die nicht mit der Verbundenheit seiner Mitglieder mit dem (Süd-)Libanon zu erklären sind, und weit über eine bloße Nähe auf dieser Grundlage hinausgehen. Aus den vorliegenden Indizien kann zur Überzeugung des Senats abgeleitet werden, dass er in die Netzwerke der Hizb Allah eingebunden war und für diese in Deutschland Plattform und tragender Bestandteil gewesen ist. Überdies hat er Personen, die entweder direkt der Hizb Allah zugeordnet werden können oder entsprechenden Ideologien nahestehen, ein Forum geboten. Er ließ sie wiederholt und kontinuierlich bei seinen Veranstaltungen auftreten und auf seine

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