11 jedenfalls ideologische Unterstützung zu gewähren und ihr den Zugang zu in Deutschland lebenden Personen mit libanesischem Migrationshintergrund schiitischen Glaubens zu erhalten. Dabei sind auch die von der Beklagten im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ergänzend vorgelegten Belege unproblematisch verwertbar, da sie sich sämtlich auf eine Zeit vor Erlass der Verbotsverfügung beziehen. (1) Der Kläger hat in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit wiederholt Symbole und Identifikationsmerkmale verwendet, die auf die Hizb Allah oder deren Unterorganisationen hinweisen, und zum Teil offen seiner Verbundenheit mit ihr Ausdruck verliehen. Die vom Kläger betriebene Pfadfinderorganisation der „Al Mustafa Pfadfinder“ ist in ihrem Erscheinungsbild an die „Imam al-Mahdi Scouts“, einer Jugendorganisation der Hizb Allah, angelehnt. Dies zeigt sich nicht nur in der Verwendung sich weitgehend ähnelnder Uniformen. Auch das gewählte Symbol der Gruppe ist nach Auffassung des Senats erkennbar an das der „Imam al-Mahdi Scouts“ angelehnt. Es zeigt zentral eine heraldische Lilie mit breiten Blättern. Dabei handelt es sich zwar bei der Lilie an sich um ein allgemeines Symbol der Pfadfinderbewegung. Allerdings existieren unzählige Abwandlungen derselben. Im Falle der Pfadfindergruppe des Klägers sind die Blätter der verwendeten Lilie in den Farben Gelb, Rot und Grün eingefärbt, womit sie dieselbe Färbung aufweist, wie die von den „Imam al-Mahdi Scouts“ als Symbol verwendete. Nach Überzeugung des Gerichts drängt sich dem Betrachter die Ähnlichkeit der verwendeten Lilien auf. Die Bezüge der „Al Mustafa Pfadfinder“ zu der entsprechenden Hizb Allah-Organisation werden weiter durch in den Räumlichkeiten des Klägers aufgefundene Pfadfinderkleidung samt den entsprechenden Aufnähern der „Imam al-Mahdi Scouts“ aus dem Libanon belegt. Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Ähnlichkeiten, die Pfadfinder äußerlich allgemein aufweisen mögen, ist das Gericht unter Würdigung dieser Umstände davon überzeugt, dass sich der Kläger bewusst an der Hizb Allah-Jugendorganisation orientierte. Weiterhin hat der Kläger in der Vergangenheit direkt auf Symbole zurückgegriffen, die von der Hizb Allah genutzt wurden. So wurde für die Ashura-Feste 2017 und 2018 das entsprechende Logo der Hizb Allah verwendet. Zudem wurde zum Ashura- Fest im Jahr 2018 die gleiche Losung verwendet, die die Hizb Allah für ihre Feierlichkeiten gewählt hatte. Dass es sich hierbei um Zufälle gehandelt haben soll, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Dass der Kläger in der Vergangenheit mehr oder minder offen Bezüge zur Hizb Allah herstellte und als deren Stellvertreter in Bremen auftrat, belegt auch ein bei seinem

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