6 mit Waffen posierend zeigten, entstammten einer Urlaubsgalerie. Sämtliche Uniformen seien auf dem Flohmarkt gekauft worden, da die Grenze lediglich mit Militärkleidung habe überquert werden können. Es habe kein Zusammenhang mit militärischen Operationen im Syrienkrieg bestanden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Aufhebung der Ziffern 1. bis 5. der Verfügung vom 01.03.2022. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gesamtgepräge des Klägers und insbesondere seiner Führung sei sehr deutlich auf die Unterstützung der Hizb Allah und deren völker- und verfassungswidrigen Ziele ausgerichtet. Wie sich aus den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2017 bis 2020 ergebe, habe er als zentrale Anlaufstelle in Bremen für Anhänger der Hizb Allah gegolten. Zudem bestünden die in der Verbotsverfügung angesprochenen Verbindungen. Das Vorbringen des Klägers könne zum Teil nur als Schutzbehauptung gewertet werden. In Bezug auf die Trauerfeier sei die Darstellung, der Verein habe keine Kenntnis von den Hizb Allah-Bezügen gehabt, unglaubhaft. Es sei nicht Aufgabe der deutschen Botschaft, einreisende Imame zu überprüfen. Der Kläger müsse darauf achten, wer in seinen Räumen was verbreite. Die Aussage, vor dem Verbot der Hizb Allah sei nicht zwingend von einer Terrororganisation auszugehen gewesen, stehe exemplarisch für seine Haltung und die Unterstützung dieser Terrororganisation. Die beim 1. Vorsitzenden aufgefundenen Bilder seien nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den in der Verbotsverfügung dargelegten Verbindungen und zusammengetragenen weiteren Beweisen. Der Kläger habe zudem den Austausch von Dokumenten etc. in seinen Räumlichkeiten zu überwachen, andernfalls müssen er sich diesen zurechnen lassen. Das Auffinden mehrerer Dutzend Ton-/Videoträger mit eindeutigen Hizb Allah-Ausgestaltungen noch Jahre nach dem vermeintlichen Anlass belege, dass der Kläger Hizb AllahPropaganda zur Verfügung gestellt oder die Verbreitung in seinen Räumlichkeiten unterstützt habe. Es komme für die Unterstützung nicht darauf an, ob die unterstützte Gruppierung zum Zeitpunkt der Unterstützung verboten gewesen sei. Im Rahmen der fortdauernden Auswertung der Beweismittel aus dem Vereinsverbotsverfahren seien beim 1. Vorsitzenden Fotos sichergestellt worden, die ihn 2016 in Kampfmontur und unter anderem offensichtlich im syrischen Kriegsgebiet zeigten. Die Abzeichen an der Uniform seien einer Elite- bzw. Spezialeinheit der Hizb Allah zuzuordnen.

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