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insbesondere aus der Kontinuität des völkerrechtswidrigen Wirkens des Klägers sowie
seiner beträchtlichen Strahlkraft in der Gruppe von Personen mit libanesischem
Migrationshintergrund. Das völkerverständigungswidrige Wirken des Klägers ist für ihn als
Verein insgesamt prägend. Der sich daraus ergebende permanente Gefährdung des
geschützten Rechtsguts kann aus Sicht des Senats nur durch ein Vereinsverbot
entgegengewirkt werden, das damit unerlässlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 - 6 A
3.13, juris Rn. 69).
4. Die in der angegriffenen Verfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren
Entscheidungen
(Auflösung,
Verbot
der
Bildung
von
Ersatzorganisationen,
Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre
Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1
Satz 1 und § 11 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften
knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Das Verbot des Betriebs der in dem
Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des
Vereinsverbots
und
der
Auflösungsanordnung,
ohne
dass
es
einer
eigenen
Rechtsgrundlage bedarf (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2022 - 6 VR 2.21, juris Rn. 40, vgl.
auch Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7.19, juris Rn. 30 m.w.N. und Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15,
juris Rn. 18; siehe ebenso OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2013 - OVG 1 A 4.12, juris Rn. 76;
SächsOVG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 C 8/14, juris Rn. 128).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die
Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,
28195 Bremen
einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde
ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die
Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der
das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.