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sammelt und auf deren offizielle Webseite das Symbol der Hizb Allah verwendet wird (siehe
https://www.moqawama.org, zuletzt abgerufen am 15.11.2022).
Der Kläger hat es im Laufe des Verfahrens nicht vermocht, dass Vorhandensein dieser
Materialien in seinen Räumen in einer Weise zu erklären, die geeignet wäre, die
Indizwirkung dieser Funde entfallen zu lassen. Hinsichtlich der aufgefundenen CDs und
DVDs hat er sich lediglich zu einem Teil der aufgefundenen CDs erklärt, der im
Zusammenhang mit einer im Jahr 2014 in seinen Räumlichkeiten abgehaltenen Trauerfeier
für ein verstorbenes Vereinsmitglied steht (zu dieser unter (d)). Was es mit den anderen
im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens näher bezeichneten und beschriebenen
Datenträgern auf sich hatte, hat er nicht erläutert. Zudem ist seine Erklärung, die CDs von
der Trauerfeier seien nur in den Räumlichkeiten „liegen geblieben“, vor dem Hintergrund
der weiteren aufgefundenen Datenträger in größerer Anzahl aus offensichtlich anderen
Kontexten, für die der Kläger keine Erklärung anbietet, kaum plausibel. Ohnehin ist diese
Einlassung höchstens geeignet aufzuzeigen, wie selbstverständlich die Verwendung des
Bildes von Hassan Nasrallah und der Flagge der Hizb Allah im Verein war. Ähnliches gilt
für die aufgefundenen Schriften. Der Vortrag des Klägers seine Mitglieder oder sonstige
Personen hätten diese ohne sein Wissen im Rahmen eines Bücheraustausches in die
Vereinsräumlichkeiten verbracht, könnte vielleicht noch plausibel erscheinen, wenn es sich
um einen isolierten Fund gehandelt hätte. Dies ist jedoch in Anbetracht der erheblichen
Anzahl aufgefundenen Datenträgern und weiteren aufgefundenen Schriften offensichtlich
nicht der Fall.
(3) Mit dem 1. Vorsitzende des Klägers identifizieren sich führende Persönlichkeiten des
Klägers mit der Hizb Allah und deren Führung. Wie weit die Übereinstimmung des
1. Vorsitzenden reicht, der den Kläger seit 2012 leitet, zeigt das Ergebnis einer im Jahr
2020 durchgeführten Durchsuchung in seiner Wohnung, bei der zahlreiche Gegenstände
mit einem eindeutigen Hizb Allah-Bezug sichergestellt wurden. So befanden sich in der
Wohnung mehrere Bilder und Collagen, die unter anderem Hassan Nasrallah und das
religiöse Oberhaupt des Iran Ali Chamenei zeigten. Herauszuheben ist dabei zum einen
eine Collage, bei der Porträts des Hassan Nasrallah und des 1. Vorsitzenden
zusammengefügt wurden und zum anderen der Umstand, dass Fotos der besagten
Führungspersönlichkeiten in einer Schrankwand neben Familienfotos aufgefunden
wurden. Zwar trägt der Kläger vor, der 1. Vorsitzende habe diese Gegenstände geschenkt
bzw. vor dem Verbot der Hizb Allah erhalten und angebracht. Doch selbst wenn dies
unterstellt wird, stünde dies der Annahme einer weitgehenden Identifikation nicht
entgegen. Aufbewahrung und Platzierung der Fotos zeigen deutlich, wie sehr sich der
1. Vorsitzende mit der Hizb Allah verbunden sieht.