10 Rn. 70). Insbesondere ist ein Verbot stets nur zu rechtfertigen, wenn die zum Verbot führende Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 u.a., Rn. 112, juris; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20). Im hiesigen Fall muss also der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19 f. m.w.N.). Dies gilt auch, soweit die entsprechende Tätigkeit in der Förderung anderer Organisationen liegt. Insbesondere muss die Förderung eine gewisse Kontinuität und Umfänglichkeit aufweisen, damit die objektive Eignung zu einer hinreichenden Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Eine aggressiv-kämpferische Vorgehensweise des vom Verbot betroffenen Vereins ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verbotsverfügung die objektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes. Die von der Beklagten beigebrachten Indizien belegen, dass sich seine Tätigkeit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Der Kläger bot der Hizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation (siehe ausführlich BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn 22 ff.) und ihrem Gedankengut eine Plattform in Deutschland und eine signifikante ideologische Unterstützung (aa). Überdies trug er auch selbst dazu bei, entsprechende dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Überzeugungen zu verbreiten (bb). Durch diese die Tätigkeit des Klägers prägenden Aktivitäten war objektiv eine hinreichend gravierende Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung zu befürchten, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen (cc). aa) Der Kläger schuf nach der Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtbild der von der Beklagten beigebrachten Unterlagen für die Hizb Allah eine Plattform in Bremen, durch welche deren Akzeptanz unter hier lebenden Personen mit vorwiegend libanesischem Migrationshintergrund maßgeblich aufgebaut, erhalten und gestärkt wurde. Die Verbundenheit des Klägers mit der Hizb Allah als Organisation und seine Rolle bei ihrer Unterstützung zeigt sich zunächst in einer Verwendung entsprechender Symbole und einer Bezugnahme auf diese bei Vereinsaktivitäten (1). Überdies lassen in den Vereinsräumlichkeiten aufgefundene Materialien (2), Erkenntnisse über die Vereinsführung (3) und Personen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung standen und bei ihm Veranstaltungen durchführten (4) sowie sonstige Erkenntnisse (5) den Rückschluss zu, dass die Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet war, der Hizb Allah

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