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Rn. 70). Insbesondere ist ein Verbot stets nur zu rechtfertigen, wenn die zum Verbot
führende Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 u.a., Rn. 112, juris; BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1
A 4.15, juris Rn. 20). Im hiesigen Fall muss also der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins
geeignet sein, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und
nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 19 f.
m.w.N.). Dies gilt auch, soweit die entsprechende Tätigkeit in der Förderung anderer
Organisationen liegt. Insbesondere muss die Förderung eine gewisse Kontinuität und
Umfänglichkeit aufweisen, damit die objektive Eignung zu einer hinreichenden
Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung sichergestellt ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 18.04.2012 - 6 A 2.10, juris Rn. 18). Eine aggressiv-kämpferische Vorgehensweise
des vom Verbot betroffenen Vereins ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt.
v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 20 m.w.N.).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt
des Erlasses der angegriffenen Verbotsverfügung die objektiven Voraussetzungen des
Verbotstatbestandes. Die von der Beklagten beigebrachten Indizien belegen, dass sich
seine Tätigkeit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Der Kläger bot der
Hizb Allah als völkerverständigungswidrige Organisation (siehe ausführlich BVerwG, Urt.
v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn 22 ff.) und ihrem Gedankengut eine Plattform in
Deutschland und eine signifikante ideologische Unterstützung (aa). Überdies trug er auch
selbst dazu bei, entsprechende dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende
Überzeugungen zu verbreiten (bb). Durch diese die Tätigkeit des Klägers prägenden
Aktivitäten war objektiv eine hinreichend gravierende Beeinträchtigung des Gedankens der
Völkerverständigung zu befürchten, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen (cc).
aa) Der Kläger schuf nach der Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtbild der von
der Beklagten beigebrachten Unterlagen für die Hizb Allah eine Plattform in Bremen, durch
welche deren Akzeptanz unter hier lebenden Personen mit vorwiegend libanesischem
Migrationshintergrund maßgeblich aufgebaut, erhalten und gestärkt wurde.
Die Verbundenheit des Klägers mit der Hizb Allah als Organisation und seine Rolle bei
ihrer Unterstützung zeigt sich zunächst in einer Verwendung entsprechender Symbole und
einer Bezugnahme auf diese bei Vereinsaktivitäten (1). Überdies lassen in den
Vereinsräumlichkeiten
aufgefundene
Materialien
(2),
Erkenntnisse
über
die
Vereinsführung (3) und Personen, die in der Vergangenheit mit dem Kläger in Verbindung
standen und bei ihm Veranstaltungen durchführten (4) sowie sonstige Erkenntnisse (5) den
Rückschluss zu, dass die Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet war, der Hizb Allah