50 Bereits die (langjährige) Beobachtung der "Ülkücü"-Bewegung durch die Verfassungsschutzämter indiziert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine solche verfassungsfeindliche Bestrebung der Vereinigung. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert verfassungsfeindlich gilt, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Verfassungsschutzämter des Landes und des Bundes sind mit den für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG weitestgehend identisch. 51 Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 -, und vom 11.08.2022 - 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 -, allesamt juris, sowie Beschluss vom 17.01.2023 - 20 L 1777/22 -, n.v. 52 Für diese Indizwirkung spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann. 53 Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. 54 Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner bereits die Einschätzungen des Verfassungsschutzamtes des Bundes sowie des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen in den Verfassungsschutzberichten aus den Jahren 2019 bis 2021 für tragfähig, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung der "Ülkücü"-Bewegung zu begründen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal mit der Antragsschrift in der Sache nichts vorgetragen worden ist, was als bisher unbekannter Sachverhalt in Bezug auf die "Ülkücü"-Bewegung zu bewerten ist und eine andere Beurteilung der "Ülkücü"-Bewegung rechtfertigen könnte. Das von dem Antragsgegner dargestellte Verständnis der "Ülkücü"-Bewegung findet sich auch in einem Bundestagsbeschluss vom 18.11.2020 wieder, in dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wurde, gegen die Vereine der "Ülkücü"-Bewegung Organisationsverbote zu prüfen und den Einfluss der "Ülkücü"-Bewegung in Europa zurückzudrängen. Zusammengefasst stellt der Bundestag sein Verständnis von der "Ülkücü"-Bewegung wie folgt dar: 55 "Aufgrund ihrer Anhängerzahl kommt unter den rechtsextremistischen Bewegungen der ‚Ülkücü‘-Bewegung auch in Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Die Bewegung entstand Mitte des 20. Jahrhunderts in der Türkei und tritt in Europa in einer Reihe von Staaten militant und gewaltsam auf. Sie fußt auf einer nationalistischen und rassistischen Ideologie, deren Wurzeln im Panturkismus und Turanismus liegen. Als Ideal gilt ihren Anhängern, die umgangssprachlich als "Graue Wölfe" bezeichnet werden, die Errichtung eines ethnisch homogenen, vom Balkan bis nach China reichenden Großreiches aller Turkvölker unter Führung der Türken. Im rassistischen Weltbild der ‚Ülkücü‘-Ideologie nimmt der Antisemitismus einen zentralen Platz ein, zugleich werden insbesondere Armenier und Kurden herabgewürdigt und zu Feinden des Türkentums erklärt. 56 Das Bundesamt für Verfassungsschutz beziffert die Zahl der türkischen Rechtsextremisten in Deutschland auf rund 11.000 Personen und erkennt sowohl in der ‚Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.‘ (ADÜTDF) als auch in der ‚Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.‘ (ATİB) Dachverbände der ‚Ülkücü‘-Bewegung. Daneben finden sich weitere Strukturen und unorganisierte Anhänger, die insbesondere im Internet und in den sozialen Netzwerken ihre Agitation entfalten, um türkischsprachige Jugendliche, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, für türkischrechtsextreme Organisationsstrukturen zu mobilisieren. Sie schüchtern als politische Gegner wahrgenommene Personen ein und bedrohen sie vielfach offen. Die ‚Ülkücü‘-Bewegung wirkt damit auch der Integration türkeistämmiger Bürgerinnen und Bürger in Deutschland entgegen und zielt auf eine Spaltung unserer Gesellschaft. 57 Das politische Konzept der ‚Ülkücü‘-Bewegung missachtet die Menschenwürde. Ihr biologistischer Rassismus, ihr Antisemitismus, ihr Antiliberalismus und ihr Grundsatz der unbedingten Führerautorität sind mit dem Demokratieprinzip und den Grundwerten unserer Verfassung unvereinbar und richten sich bewusst gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die desintegrative Agitation der Bewegung stellt auch eine ernstzunehmende Bedrohung für unsere innere Sicherheit dar. Der Deutsche Bundestag sieht deshalb ein konsequentes Vorgehen gegen die Aktivitäten der ‚Ülkücü‘-Bewegung sowohl auf deutscher wie europäischer und internationaler Ebene als dringende Aufgabe an." 58 Vgl. BT-Drs. 19/24388, S. 1 f. 59 Dieses Verständnis deckt sich mit einer Vielzahl entsprechender Einschätzungen in der Fachliteratur. 60 Vgl. hierzu etwa: Arslan (2009): Der Mythos der Nation im Transnationalen Raum. Türkische Graue Wölfe in Deutschland; Dantschke, Mansour (2013): Der ideale Türke. Der Ultranationalismus der Grauen Wölfe in Deutschland; Aslan, Bozay (2012): Graue Wölfe heulen wieder. Türkische Faschisten und ihre Vernetzung in Deutschland; Küçükhüseyin (2002): Türkische politische Organisationen in Deutschland; Küpeli (2015): Türkischer Nationalismus in Deutschland: Gemeinschaft und Identität im Migrationskontext; Bundeszentrale für politische Bildung, "Graue Wölfe - die größte rechtsextreme Organisation in Deutschland", 24.11.2017, online abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossierrechtsextremismus/260333/grauewoelfediegroessterechtsextremeorganisationindeutschland/ (zuletzt abgerufen am 20.07.2023); 61 Deutschlandfunk, "Graue Wölfe in Deutschland - Der Traum vom großtürkischen Reich", 18.02.2021, online abrufbar unter: 62 https://www.deutschlandfunk.de/grauewoelfeindeutschlanddertraumvomgrosstuerkischen-100.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2023). 63 Gemessen hieran hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die Ideologie der "Ülkücü"-Bewegung maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit auszeichnet und diese Bestandteile der "Ülkücü"-Ideologie mindestens partiell auch die Ausrichtung der ADÜTDF, der ANF und der ATİB bestimmen. 64 Vgl. zur historischen Verortung der "Ülkücü"-Ideologie, zur türkischnationalistischen Weltanschauung der "Ülkücü"-Bewegung sowie zur Zuordnung der "Ülkücü"-Bewegung zu den "Grauen Wölfen" ausführlich: VG München, Urteil vom 23.05.2019 - M 30 K 17.1230 -, juris, m.w.N. Der Antragsteller war zur Überzeugung des Gerichts auch in den letzten *Zahl wurde entfernt* Jahren vor Bescheiderlass

Select target paragraph3